Warning: Undefined array key "pr-cookie" in /homepages/31/d4297940881/htdocs/pawlik/wp-content/themes/pawlik/inc_cookielayer.php on line 4
Blog
Schwangere Frau mit Teddybär
22. August 2016

BAG: Inanspruchnahme von Elternzeit per E-Mail oder Fax genügt nicht

Wer in der Zeit nach der Geburt eines Kindes bis zum dritten Geburtstag Elternzeit in Anspruch nehmen will, muss das nach § 16 Abs. 1 des Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetzes (BEEG) spätestens sieben Wochen vor dem gewünschten Beginn unter Benennung des konkreten Zeitraums schriftlich vom Arbeitgeber verlangen. Eine Zustimmung des Arbeitgebers braucht es für die Elternzeit nicht. Allerdings setzt die Elternzeit voraus, dass das Schreiben an den Arbeitgeber auch wirklich der Schriftform genügt.

Aus der modernen Arbeitswelt sind E-Mail und Fax auch in der Kommunikation zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmerin bzw. Arbeitnehmer nicht mehr wegzudenken. In vielen Firmen wird sogar per SMS, WhatsApp oder auf ähnlichen Kanälen kommuniziert, wenn es um die Mitteilung von Dienstverschiebungen, Krankheit oder gar Urlaub geht. Das kann einen dazu verleiten, diese Formen der Kommunikation für alle Angelegenheiten des Arbeitslebens zu nutzen. Doch das ist gefährlich: Für die Inanspruchnahme von Elternzeit hat das Bundesarbeitsgericht (BAG) in letzter Instanz mit Urteil vom 10.05.2016 (Az: 9 AZR 145/15) entschieden, dass hier das strenge Schriftformerfordernis nach § 126 Abs. 1 BGB gilt. Das heißt: Das Elternzeitverlangen muss dem Arbeitgeber mit einer originalen Unterschrift der Arbeitnehmerin bzw. des Arbeitnehmers schriftlich zugehen. Ein Scan per E-Mail oder ein Fax reicht dafür nicht aus!

In dem vom BAG entschiedenen Fall hatte eine Mitarbeiterin nur per Fax die Elternzeit verlangt. Während der vermeintlichen Elternzeit kündigte der Arbeitgeber. Wie das BAG letztinstanzlich urteilte, konnte sich die Arbeitnehmerin nicht auf den Sonderkündigungsschutz während der Elternzeit nach § 18 Abs. 1 Satz 1 BEEG berufen, da das Elternzeitverlangen eben nicht formwirksam an den Arbeitgeber übermittelt wurde.

 

Das könnte Sie auch interessieren:

ZURÜCK Share: Auf Facebook teilen Auf Twitter teilen Auf Google+ teilen