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Gehalt, Geld, Entschädigung, Weihnachtsgeld
9. April 2018

BAG: Nichtigkeit eines nachvertraglichen Wettbewerbsverbots ohne Karenzentschädigung

Gemäß § 110 GewO iVm § 74 Abs. 2 HGB hat der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer im Falle eines Wettbewerbsverbots nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses eine Karenzentschädigung zu zahlen.

In dem vom Bundesarbeitsgericht (BAG) mit Urteil vom 22.03.2017 (Az.: 10 AZR 448/15) entschiedenen Fall war mit der Klägerin ein zweijähriges Wettbewerbsverbot ab dem Zeitpunkt der Beendigung des Arbeitsverhältnisses vereinbart.

Die schriftliche Fixierung einer Karenzentschädigung im Sinne von § 110 GewO iVm § 74 Abs. 2 HGB fehlte allerdings im Arbeitsvertrag.

Die Klägerin hielt sich nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses an das Verbot. Der ehemalige Arbeitgeber zahlte jedoch keine Entschädigung, woraufhin sie vor dem Arbeitsgericht klagte.

Sowohl vor dem Arbeitsgericht als auch vor dem Landesarbeitsgericht hatte ihre Klage Erfolg. In letzter Instanz entschied das BAG hingegen zulasten der Klägerin.

Begründet haben die obersten Arbeitsrichter ihre Entscheidung damit, dass aus der fehlenden Vereinbarung einer Entschädigungszahlung die Nichtigkeit des gesamten nachvertraglichen Wettbewerbsverbots folge. Daher stehen (anders als in den Fällen der bloßen Unverbindlichkeit des Wettbewerbsverbots z.B. wegen zu geringer Karenzentschädigung) keiner der Vertragsparteien aus einer solchen Abrede Ansprüche zu.

 

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