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Gehalt, Geld, Entschädigung, Weihnachtsgeld
14. Mai 2013

Sozialgericht Stuttgart: Dienstwagennutzung ist nicht auf Elterngeld anzurechnen, wenn nicht gearbeitet wird

Ein interessantes Urteil zum Elterngeld kommt vom Sozialgericht Stuttgart (Urteil vom 19.03.2012, Az: S 17 EG 6737/10). Dabei ging es um die Frage, ob der geldwerte Vorteil aus der privaten Nutzung eines Dienstwagens Einkommen im Sinne des Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetzes (BEEG) ist und daher auf den Elterngeldanspruch anzurechnen ist.

Das Sozialgericht Stuttgart hat entschieden, dass für Zeiten, in denen die betreffende Arbeitnehmerin bzw. der Arbeitnehmer überhaupt nicht (also auch nicht in Teilzeit) arbeitet und dennoch vom Arbeitgeber den Dienstwagen zur privaten Nutzung weiterhin überlassen bekommt, der darin liegende geldwerte Vorteil nicht als Einkommen auf den Elterngeldanspruch anzurechnen ist. Denn das Gesetz geht für die Anrechnung von Einkommen auf den Elterngeldanspruch davon aus, dass das Einkommen durch eine Erwerbstätigkeit erzielt wird. Wer zwar ein Einkommen in Gestalt der privaten Nutzungsmöglichkeit des Dienstwagens erzielt, aber in dieser Zeit überhaupt nicht arbeitet, hat eben gerade nicht ein „Einkommen aus Erwerbstätigkeit“ erhalten.

Anders wäre der Fall wohl zu beurteilen, wenn die Überlassung des Dienstwagens zur Privatnutzung während der arbeitsfreien Zeit als Arbeitsentgelt für Arbeit aus der Vergangenheit oder in der Zukunft zwischen den Arbeitsvertragsparteien vereinbart worden wäre.

 

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