Warning: Undefined array key "pr-cookie" in /homepages/31/d4297940881/htdocs/pawlik/wp-content/themes/pawlik/inc_cookielayer.php on line 4
Blog
5. Februar 2026

Kein Irrtum bei Ausschlagung

Die Entscheidung, eine Erbschaft auszuschlagen, ist oft von großer Unsicherheit geprägt. Besonders komplex wird es, wenn nach einer Ausschlagung neue Informationen über den Nachlass ans Licht kommen. Das Pfälzische Oberlandesgericht Zweibrücken hat nun mit einer aktuellen Entscheidung verdeutlicht, wann eine Ausschlagung der Erbschaft wegen Irrtums angefochten werden kann und wo die Grenzen dieser Anfechtungsmöglichkeit liegen (OLG Zweibrücken, Beschluss vom 14.8.2024 – 8 W 102/23).

 

Hintergrund des Falls:

Im konkreten Fall verstarb die Erblasserin ohne Testament. Die gesetzlichen Erben waren deren Enkel und Urenkel. Ein Teil der Erben schlug das Erbe aufgrund der Annahme aus, der Nachlass sei überschuldet. Später stellte sich jedoch heraus, dass der Nachlass ein Guthaben sowie eine Immobilie von größerem Wert als zunächst angenommen beinhaltete. Die Erbin, die ursprünglich ausgeschlagen hatte, wollte ihre Entscheidung daraufhin wegen Irrtums anfechten, weil ihr die tatsächliche Zusammensetzung des Nachlasses beim Zeitpunkt der Ausschlagung nicht vollständig bekannt war.

 

Korrekte Abgrenzung: Irrtum über Zusammensetzung oder Wert?

Das OLG Zweibrücken stellte in seiner Entscheidung klar: Ein anfechtbarer Irrtum liegt nur dann vor, wenn der Erbe sich über die Zusammensetzung des Nachlasses geirrt hat – also wenn ihm bestimmte Nachlassgegenstände vollkommen unbekannt waren. Dagegen reicht es nicht aus, wenn sich der Irrtum allein auf den Wert vorhandener Nachlassgegenstände bezieht. Wörtlich heißt es: „Ein rechtlich beachtlicher Irrtum über die Überschuldung des Nachlasses liegt nur vor, wenn sich der Anfechtende in einem Irrtum über die Zusammensetzung des Nachlasses befunden hat, dagegen nicht, wenn lediglich falsche Vorstellungen von dem Wert der einzelnen Nachlassgegenstände vorgelegen haben“ (OLG Zweibrücken, Beschluss vom 14.8.2024 – 8 W 102/23).

 

Auswirkungen für Erben:

Im entschiedenen Fall kam das Gericht zu dem Schluss, dass die Kenntnis eines Bankguthabens die ursprüngliche Einschätzung über die Überschuldung des Nachlasses nicht verändert hätte, da das Guthaben im Verhältnis zu den Verbindlichkeiten unbedeutend gewesen sei. Gleiches gilt auch, wenn falsche Annahmen über den Verkaufserlös einer Immobilie bestehen – ein solcher Irrtum über den Wert berechtigt nicht zur Anfechtung der Ausschlagung.

 

Zusammenfassung:

Die Entscheidung des OLG Zweibrücken schafft Klarheit: Erben sollten vor der Ausschlagung möglichst umfassende Informationen zum Nachlass einholen, da eine spätere Anfechtung nur sehr eingeschränkt möglich ist. Wer lediglich falsche Vorstellungen über den Wert einzelner Nachlassgegenstände hatte, kann die Ausschlagung nicht mit Erfolg anfechten.

Sie haben Fragen zum Erbrecht? Rechtsanwalt Matthias Pawlik informiert und berät Sie gerne persönlich in unserem Büro in München oder in Unterhaching. Kontaktieren Sie uns telefonisch unter 089/99 92 97 20 oder per E-Mail – wir sind für Sie da!

ZURÜCK Share: Auf Facebook teilen Auf Twitter teilen Auf Google+ teilen