
Die Übertragung von Wohnungseigentum auf minderjährige Kinder oder Enkel wirft in der Praxis häufig Fragen auf: Brauchen wir eine familiengerichtliche Genehmigung? Wer schützt die Minderjährigen vor Haftungsrisiken der Wohnungseigentümergemeinschaft – insbesondere, wenn der handelnde Testamentsvollstrecker zugleich der Vater der Kinder ist? Der Beschluss des OLG München vom 21.05.2026 (Az. 34 Wx 71/26 e) bringt hierzu wichtige Klarstellungen, gerade für solche Konstellationen.
Im entschiedenen Fall hatte der Erblasser seine minderjährigen Enkel mit Wohnungseigentum vermacht und Testamentsvollstreckung als Abwicklungs- und Dauervollstreckung angeordnet; zum Testamentsvollstrecker wurde der Vater der minderjährigen Vermächtnisnehmer bestellt. Dieser übertrug zur Erfüllung des Vermächtnisses Wohnung und Teileigentum auf die Kinder und erklärte die Auflassung – das Grundbuchamt verlangte eine familiengerichtliche Genehmigung nach § 1850 Nr. 4 BGB (mindestens analog).
Das OLG stellt klar: Der Testamentsvollstrecker handelt „kraft Amtes“ für den Nachlass, nicht als gesetzlicher Vertreter des Kindes; deshalb ist § 1850 Nr. 4 BGB weder unmittelbar noch analog anwendbar. Dass er im konkreten Fall zugleich Vater der Minderjährigen ist, ändert daran nichts – seine Rolle bestimmt sich nach dem Amt des Testamentsvollstreckers, nicht nach der Elternstellung. Eine planwidrige Regelungslücke verneint der Senat ausdrücklich; Genehmigungspflichten der Eltern sind nicht auf den Testamentsvollstrecker übertragbar.
Praktisch bedeutet das: Die Auflassungserklärung des Testamentsvollstreckers ist ohne familiengerichtliche Genehmigung wirksam, auch wenn Wohnungseigentum mit potenziellen Haftungsrisiken nach § 9a Abs. 4 WEG übertragen wird.
Den Minderjährigenschutz verortet das OLG an anderer Stelle: bei der Annahme des Vermächtnisses. Diese ist ein persönliches Recht des Vermächtnisnehmers und kann gerade nicht durch den Testamentsvollstrecker – auch nicht, wenn er Vater ist – ausgeübt werden.
Maßgeblich ist: Nicht jedes belastete Vermächtnis führt automatisch dazu, dass die Eltern das Kind nicht mehr vertreten dürften. Eine interessenwidrige Doppelrolle entsteht vor allem dann, wenn ein Elternteil zugleich auf der „anderen Seite“ steht – etwa als Erbe, der das Vermächtnis zu erfüllen hat, oder als sonst Beteiligter, der durch die Annahme wirtschaftlich entlastet oder belastet wird. In dieser Konstellation könnte der Elternteil versucht sein, die für ihn günstigste Lösung zu wählen (z.B. Annahme, um eigene Haftungsrisiken oder Kosten zu verlagern), obwohl für das Kind eine Ausschlagung oder andere Gestaltung vorteilhafter wäre.
Besteht eine solche Interessenkollision, sind die Eltern als Vertreter des Kindes ausgeschlossen; das Familiengericht bestellt dann einen Ergänzungspfleger, der unabhängig von den Eltern über Annahme oder Ausschlagung entscheidet. Zudem bleibt die Möglichkeit zur Ausschlagung des Vermächtnisses unbefristet bestehen, solange keine wirksame Annahme erfolgt ist. So wird das Haftungsrisiko der minderjährigen Erwerber nicht im Eintragungsverfahren, sondern bereits auf der erbrechtlichen Ebene gesteuert.
Fazit: Die Entscheidung stärkt die Handlungsfähigkeit von Testamentsvollstreckern – auch in familiär überlagerten Konstellationen (Testamentsvollstrecker = Vater) – und verlagert den Minderjährigenschutz konsequent auf die richtige Stufe: die Vermächtnisannahme und die dort zu prüfende Interessenkollision.
Sie haben Fragen zum Thema der Übertragung von Wohnungseigentum an Minderjährige, zum Beispiel im Wege der Vermächtniserfüllung? Unser Rechtsanwalt und Fachanwalt für Erbrecht Matthias Pawlik informiert und berät Sie gerne persönlich in unserem Büro in München oder in Unterhaching. Kontaktieren Sie uns telefonisch unter 089/99 92 97 20 oder per E-Mail – wir sind für Sie da!