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13. Juli 2026

BGH stärkt Rechte von Vertragserben: Rücktrittsvorbehalt schützt Schenkungen nicht automatisch

In Erbverträgen sichern sich viele Ehepaare und Familien langfristig ab. Oft bleibt aber unklar, wie weit der Erblasser trotz bindender Regelungen zu Lebzeiten noch über sein Vermögen verfügen darf. Eine aktuelle Entscheidung des Bundesgerichtshofs (BGH) bringt hier mehr Klarheit und stärkt die Position von Vertragserben.

Schenkungen trotz Erbvertrag

In dem entschiedenen Fall hatte ein Ehepaar einen Erbvertrag geschlossen und sich gegenseitig zu Vorerben sowie die Kinder zu Nacherben und Schlusserben eingesetzt. Jahre später behielten sich die Eheleute in einem Nachtrag ein einseitiges Recht vor, die Nachlassverteilung nach dem Tod des Erstversterbenden zu ändern (Änderungsbefugnis) und zusätzlich den Rücktritt vom Erbvertrag (Rücktrittsvorbehalt).

Der Erblasser überließ später einer Tochter zu Lebzeiten mehrere Grundstücke und Geldbeträge. Nach seinem Tod fühlte sich der Sohn als vertraglicher Erbe durch diese Zuwendungen benachteiligt und verlangte die Hälfte der Grundstücke bzw. deren Wert sowie der Geldleistungen zurück.

Erwartung, Erbe zu werden, trotz Rücktrittsvorbehalt?

Kern der Auseinandersetzung war die Frage, ob ein Vertragserbe überhaupt noch darauf vertrauen darf, Erbe zu werden, wenn sich der Erblasser im Erbvertrag ein Rücktrittsrecht vorbehalten hat, dieses aber nicht ausübt.

Der BGH stellt klar: Allein der vereinbarte Rücktrittsvorbehalt nimmt dem Vertragserben nicht das Recht, lebzeitige Schenkungen nach dem Tod des Erblassers nach § 2287 BGB vom Beschenkten herauszuverlangen, sofern die weiteren Voraussetzungen erfüllt sind. Zwar mindert der bloße Vorbehalt die Aussichten des Erben, das zugesagte Erbe tatsächlich zu erhalten. Solange aber kein Rücktritt erklärt wird, bleibt der Erblasser an seine erbvertraglichen Verfügungen gebunden und der Erbe darf grundsätzlich erwarten, Erbe zu werden.

Schutz vor „Aushöhlung“ des Erbvertrags

Der BGH betont, dass es sonst möglich wäre, den Vertragspartner des Erbvertrags durch umfangreiche Schenkungen wirtschaftlich zu benachteiligen und die erbvertragliche Bindung zu umgehen. Zudem korrigiert der BGH die Auslegung der im Vertrag enthaltenen Änderungsbefugnis durch das OLG, das diese zu weit verstanden hatte. Der Rechtsstreit wurde zur Prüfung der übrigen Anspruchsvoraussetzungen an das OLG zurückverwiesen.

Fazit: Was sollten Vertragserben und Erblasser beachten?

Vertragserben können sich auch dann auf einen möglichen Herausgabeanspruch nach § 2287 BGB berufen, wenn sich der Erblasser im Erbvertrag einen Rücktritt vorbehalten hat, diesen aber nicht erklärt. Erblasser sollten sich bewusst sein, dass lebzeitige Schenkungen trotz Rücktrittsvorbehalt später angegriffen werden können. Vertragserben wiederum sollten Erbverträge und größere Schenkungen im Familienkreis rechtlich prüfen lassen.

Sie haben Fragen zum Schutz von Vertragserben vor beeinträchtigenden Schenkungen im Erbrecht? Unser Rechtsanwalt und Fachanwalt für Erbrecht Matthias Pawlik informiert und berät Sie gerne persönlich in unserem Büro in München oder in Unterhaching. Kontaktieren Sie uns telefonisch unter 089/99 92 97 20 oder per E-Mail – wir sind für Sie da!

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