
Mit Urteil vom 22.05.2025 hat das Landesarbeitsgericht Schleswig-Holstein entschieden, dass ein Arbeitnehmer nach einer entzündeten Tätowierung keinen Anspruch auf Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall haben kann, weil ihn an der Arbeitsunfähigkeit ein eigenes Verschulden trifft (LAG Schleswig-Holstein, 22.05.2025 – 5 Sa 284 a/24)
Nach § 3 Abs. 1 Satz 1 EFZG hat ein Arbeitnehmer nur dann Anspruch auf Entgeltfortzahlung, wenn er infolge Krankheit arbeitsunfähig ist, „ohne dass ihn ein Verschulden trifft“.
Die Rechtsprechung versteht darunter ein „Verschulden gegen sich selbst“: Es reicht nicht jede Unachtsamkeit, erforderlich ist ein grober Verstoß gegen das eigene Interesse, die Gesundheit zu erhalten. Das Bundesarbeitsgericht verlangt hierfür ein besonders leichtfertiges oder vorsätzliches Verhalten.
Im entschiedenen Fall war die Arbeitnehmerin nach einer Tätowierung am Unterarm aufgrund einer bakteriellen Entzündung arbeitsunfähig und verlangte Entgeltfortzahlung für mehrere Tage im Dezember 2023. Der Arbeitgeber verweigerte die Zahlung mit der Begründung, die Erkrankung sei selbstverschuldet, weil die Klägerin in eine medizinisch nicht notwendige Körperverletzung eingewilligt habe.
Das LAG stellte zunächst klar, dass durchaus eine Arbeitsunfähigkeit infolge Krankheit vorlag; die ärztlichen Bescheinigungen waren als Beweis ausreichend. Die Komplikation – eine bakterielle Hautentzündung – trat vier Tage nach der Tätowierung auf und war kausal auf diesen Eingriff zurückzuführen.
Entscheidend war dann die Frage des Verschuldens:
Zur Abrundung verweist das Gericht auf die Wertung des § 52 Abs. 2 SGB V, wonach Krankenkassen Leistungen beschränken können, wenn Krankheiten Folge einer medizinisch nicht indizierten ästhetischen Operation, Tätowierung oder eines Piercings sind. Dies zeige, dass der Gesetzgeber die Risiken solcher freiwilligen Eingriffe grundsätzlich dem Versicherten selbst zuordnet.
Das Urteil reiht Tätowierungen im Ergebnis in die Kategorie medizinisch nicht notwendiger Eingriffe ein, bei denen Komplikationen zum Ausschluss der Entgeltfortzahlung führen können, wenn diese vorhersehbar sind. Anders als bei „normalen“ Alltagsrisiken trägt der Arbeitnehmer hier das Risiko selbst.
Für Arbeitnehmer bedeutet dies:
– Wer sich tätowieren lässt und danach wegen absehbarer Komplikationen arbeitsunfähig wird, riskiert den Verlust des Lohnfortzahlungsanspruchs.
– Dies gilt insbesondere, wenn der Eingriff kurz vor geplanten Arbeitstagen vorgenommen wird und bekannte Risiken – wie Infektionen – sich verwirklichen.
Arbeitgeber erhalten mit der Entscheidung eine Argumentationsgrundlage, Entgeltfortzahlung nach Komplikationen aus freiwilligen, medizinisch nicht indizierten Eingriffen kritisch zu prüfen.
Planen Arbeitnehmer eine Tätowierung oder andere ästhetische Eingriffe, sollten Zeitpunkt und Risiken sorgfältig bedacht werden – insbesondere bei körperlich belastenden Tätigkeiten und engem Kunden- oder Patientenkontakt. Arbeitgeber sollten Krankheitsfälle mit Zusammenhang zu solchen Eingriffen rechtlich prüfen lassen, bevor Entgeltfortzahlung selbstverständlich geleistet wird.
Sie haben Fragen zum Thema Entgeltfortzahlung durch den Arbeitgeber? Unser Fachanwalt für Arbeitsrecht Matthias Pawlik informiert und berät Sie gerne persönlich in unserem Büro in München oder in Unterhaching. Kontaktieren Sie uns telefonisch unter 089/99 92 97 20 oder per E-Mail – wir sind für Sie da!