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21. Oktober 2026

Probezeitkündigung wegen widersprüchlichen Verhaltens unwirksam – Ausnahme bleibt die Regel

Eine Kündigung während der Probezeit oder der gesetzlichen Wartezeit ist grundsätzlich auch ohne näher begründeten Kündigungsgrund möglich. Eine aktuelle Entscheidung des Landesarbeitsgerichts Düsseldorf zeigt jedoch, dass eine Kündigung in besonderen Ausnahmefällen wegen Verstoßes gegen § 242 BGB unwirksam sein kann. Zugleich macht die Entscheidung deutlich: Kündigungen, die nach § 242 BGB unwirksam sind, stellen in der Praxis eine seltene Ausnahme dar.

§ 242 BGB schützt nur im Ausnahmefall vor einer Probezeitkündigung

Während der ersten sechs Monate eines Arbeitsverhältnisses greift der allgemeine Kündigungsschutz nach § 1 Abs. 1 KSchG grundsätzlich noch nicht ein. Der Arbeitgeber soll in dieser Zeit prüfen können, ob der Arbeitnehmer fachlich und persönlich für die Tätigkeit geeignet ist. Über § 242 BGB darf dieser gesetzlich vorgesehene begrenzte Kündigungsschutz nicht nachträglich zu einem vollständigen Bestandsschutz erweitert werden.

Eine Kündigung ist daher nicht bereits deshalb treuwidrig, weil der Arbeitgeber keinen konkreten Kündigungsgrund nennt oder die Arbeitnehmerin beziehungsweise der Arbeitnehmer die Entscheidung als unfair empfindet. Erforderlich sind vielmehr besondere Umstände, etwa willkürliche oder sachfremde Motive, eine diskriminierende Entscheidung oder ein besonders schwerwiegender Vertrauensbruch.

Besonderheit des Falls: Eindeutige Zusage kurz vor der Kündigung

Das Landesarbeitsgericht Düsseldorf hat mit Urteil vom 14. Januar 2025 – 3 SLa 317/24 – eine Probezeitkündigung dennoch als unwirksam angesehen. Der zuständige Vorgesetzte hatte dem Arbeitnehmer kurz vor Ablauf von Probe- und Wartezeit mitgeteilt, dass dieser selbstverständlich übernommen werde. Dabei war der Vorgesetzte nicht lediglich ein fachlicher Ansprechpartner, sondern Prokurist und maßgeblich für Personalfragen in der betreffenden Abteilung zuständig.

Nur kurze Zeit später sprach derselbe Vorgesetzte im Namen des Arbeitgebers die Probezeitkündigung aus. Nach Auffassung des Gerichts entstand dadurch ein berechtigtes Vertrauen auf den Fortbestand des Arbeitsverhältnisses. Da der Arbeitgeber zudem keine konkreten Umstände darlegen konnte, die den kurzfristigen Meinungsumschwung sachlich erklärten, lag ein widersprüchliches und damit treuwidriges Verhalten vor.

Was Arbeitgeber und Arbeitnehmer beachten sollten

Nicht jede positive Rückmeldung oder allgemeine Aussicht auf eine weitere Beschäftigung begründet ein schutzwürdiges Vertrauen. Entscheidend sind vielmehr Inhalt, Zeitpunkt und Verbindlichkeit der Erklärung sowie die Stellung der erklärenden Person. Nach der Rechtsprechung reicht ein bloßer Zwischenstand oder ein Lob während der Probezeit regelmäßig nicht aus.

Zusammenfassung: Kündigungen nach § 242 BGB unwirksam zu beurteilen, bleibt eine Ausnahme. Sie setzt regelmäßig einen besonderen Vertrauenstatbestand oder andere gravierende Umstände voraus. Im Einzelfall kann eine klare Übernahmezusage durch eine entscheidungsbefugte Führungskraft jedoch erhebliche rechtliche Bedeutung haben.

Sie haben Fragen zur Unwirksamkeit von Kündigungen? Unser Rechtsanwalt und Fachanwalt für Arbeitsrecht Matthias Pawlik informiert und berät Sie gerne persönlich in unserem Büro in München oder in Unterhaching. Kontaktieren Sie uns telefonisch unter 089/99 92 97 20 oder per E-Mail – wir sind für Sie da!

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