Verschickt man geschäftlich oder privat eine E-Mail, geht man davon aus, dass diese angekommen ist, wenn keine Fehlermeldung erfolgt. Doch selbst wenn eine Fehlermeldung nicht erfolgt, ist es technisch durchaus möglich, dass eine E-Mail den Empfänger nicht erreicht.
Dieses Risiko trägt der Versender. So hatte jedenfalls das LAG Köln in einem Fall entschieden, den der Empfänger der E-Mail gewann.
In dem Rechtsstreit stritten die Parteien um die Verpflichtung des Klägers, ein ihm von der Beklagten gewährtes Darlehen zurückzuzahlen. Um dem Kläger eine Fortbildung zu finanzieren, hatte die Beklagte diesem dafür ein Darlehen gewährt. Sollte die Beklagte dem Kläger fünf Jahre nach der Fortbildung aus betrieblichen Gründen keine Übernahme in ein Arbeitsverhältnis anbieten können, so verzichte sie auf die Geltendmachung des Rückzahlungsanspruches.
Am Tag vor Ablauf dieser fünf Jahre schickte die Beklagte dem Kläger ein Beschäftigungsangebot per E-Mail. Ob diese E-Mail am selben Tag angekommen ist, ist zwischen den Parteien streitig. Der Kläger behauptet, die E-Mail sei erst drei Tage später angekommen, wonach die Beklagte keine rechtzeitige Übernahme in ein Arbeitsverhältnis angeboten hätte. Die Beklagte meint, der Nachweis aus dem Postausgangskonto und eine fehlende Meldung über die Unzustellbarkeit seien ausreichend für eine Zustellung am selben Tag.
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Dem hat das LAG Köln widersprochen. Der Versender einer E-Mail trage die volle Darlegungs- und Beweislast dafür, dass eine E-Mail dem Empfänger zugegangen ist. Die Absendung einer E-Mail begründe keinen Anscheinsbeweis für den Zugang. Selbst wenn die Erklärung einem Dritten über „cc“ oder „bcc“ zugegangen ist, rechtfertigt dies noch keinen Anscheinsbeweis.
Eine ähnliche Argumentation greift nach ständiger höchstrichterlicher Rechtsprechung bei postalisch versendeten Briefen. Auch hier trägt der Versender das Risiko, dass der Brief nicht ankommt. Der Versender sucht sich den Übermittlungsweg seiner Nachricht selbst aus. Deshalb ist auch er allein für den Zugang seiner Willenserklärung verantwortlich. Er könnte ja z. B. auch einen Boten senden, der den Zugang als Zeuge bestätigen kann.
Um nachzuweisen, dass eine E-Mail den Adressaten erreicht hat, kann der Versender eine Lese- oder Eingangsbestätigung anfordern – oder im Falle des Postversandes per Einschreiben, per Boten oder in Ausnahmefällen durch den Gerichtsvollzieher verschicken. Ein Einwurf-Einschreiben ist nach überwiegender Rechtsprechung der Landesarbeitsgerichte auch nicht ausreichend, um einen Zugang nachzuweisen.
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