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27. August 2026

BGH zur Pflichtteilsergänzung: Keine Hemmung der Zehnjahresfrist bei Grundstücksübertragung gegen Leibrente

Wenn Eltern ein Grundstück zu Lebzeiten auf eines ihrer Kinder übertragen und sich im Gegenzug eine lebenslange Leibrente vorbehalten, stellt sich später häufig die Frage, ob und in welchem Umfang pflichtteilsberechtigte Geschwister Pflichtteilsergänzungsansprüche geltend machen können.

Der Bundesgerichtshof (BGH, Urteil vom 24.06.2026 – IV ZR 141/25) hatte genau einen solchen Fall zu entscheiden. Die Mutter hatte ihrem Sohn mehrere Grundstücke übertragen und dafür eine monatliche Leibrente erhalten, die durch eine Reallast am bebauten Mietshaus gesichert war. Später verzichtete sie auf die Leibrente; nach ihrem Tod verlangte die Tochter Pflichtteilsergänzung.

Leibrente ist keine „Weiternutzung“ des Grundstücks

Der BGH stellt klar, dass die Zehnjahresfrist des § 2325 Abs. 3 Satz 2 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) mit der „Leistung“ der Schenkung beginnt, also in der Regel mit der Eintragung des Erwerbers im Grundbuch. Eine Hemmung des Fristbeginns kommt nur in Betracht, wenn der Erblasser sich wesentliche Nutzungsrechte vorbehält – etwa einen umfassenden Nießbrauch oder ein weitgehendes Wohnrecht, das ihn faktisch im „Genuss“ der Immobilie belässt.

Das Leibrentenversprechen führt nach Auffassung des BGH aber gerade nicht zu einer rechtlich maßgeblichen Weiternutzung des Grundstücks. Es begründet lediglich einen schuldrechtlichen Zahlungsanspruch, dessen Bestehen unabhängig davon ist, welche Erträge das Grundstück künftig abwirft. Auch die Sicherung durch eine Reallast vermittelt dem Erblasser keine Nutzungsbefugnisse am Grundstück, sondern nur ein Verwertungsrecht für den Fall der Nichtzahlung. Die Folge: Die Übertragung gegen Leibrente setzt den Fristlauf des § 2325 Abs. 3 Satz 2 BGB in Gang; nach zehn Jahren bleibt diese (gemischte) Schenkung für die Pflichtteilsergänzung unberücksichtigt.

Bedeutung für Pflichtteilsberechtigte und Gestaltungspraxis

Für Pflichtteilsberechtigte bedeutet die Entscheidung: Die Hoffnung, dass eine zu Lebzeiten vereinbarte Leibrente die Zehnjahresfrist „offen hält“, erfüllt sich nicht. Wer Pflichtteilsergänzungsansprüche aus einer Grundstücksübertragung gegen Leibrente herleiten will, muss prüfen, ob der Erbfall innerhalb von zehn Jahren nach Eigentumsumschreibung eingetreten ist – sonst scheidet eine Ergänzung insoweit aus.

Für die erbrechtliche Gestaltungspraxis schafft der BGH zugleich Rechtssicherheit. Übertragungen gegen Leibrente gelten – abgesehen vom unentgeltlichen Mehrwert im Rahmen einer gemischten Schenkung – als entgeltliche Veräußerung. Die Leibrente ist Gegenleistung, nicht Ausdruck einer weiteren Nutzung des übertragenen Grundstücks. Wer gezielt Pflichtteilsergänzungsansprüche vermeiden oder begrenzen möchte, kann Leibrentenmodelle daher bewusst einsetzen – muss sich aber über den Schenkungsanteil (Wertdifferenz zwischen Immobilie und kapitalisierter Leibrente) im Klaren sein.

Ausnahme: Verzicht auf Leibrente als eigene Schenkung

Interessant ist: Der BGH erkennt ausdrücklich an, dass der spätere Verzicht des Erblassers auf die Leibrente selbst eine ergänzungspflichtige Schenkung darstellt, für die eine eigene Zehnjahresfrist läuft. Pflichtteilsberechtigte sollten deshalb immer auch prüfen, ob und wann auf wiederkehrende Leistungen verzichtet wurde, und diesen Verzicht als eigenständigen fiktiven Nachlassgegenstand in die Berechnung einbeziehen.

Was bedeutet das für Sie?

Bei lebzeitigen Übertragungen von Immobilien gegen Leibrente kommt es für Pflichtteilsergänzungsansprüche entscheidend auf den Zeitpunkt der Grundbuchumschreibung und die genaue Ausgestaltung der Gegenleistungen an. Eine bloße Leibrente – auch wenn sie an Mieteinnahmen anknüpft und durch Reallast gesichert ist – “verlängert” die Zehnjahresfrist nicht, während der spätere Verzicht auf die Leibrente sehr wohl eine neue, ergänzungspflichtige Schenkung begründen kann.

Sie haben Fragen zum Thema Pflichtteilsergänzung bei Grundstücksübertragungen? Unser Fachanwalt für Erbrecht Matthias Pawlik informiert und berät Sie gerne persönlich in unserem Büro in München oder in Unterhaching. Kontaktieren Sie uns telefonisch unter 089/99 92 97 20 oder per E-Mail – wir sind für Sie da!

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