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Richterhammer und Waage
23. April 2014

Bundesarbeitsgericht: Entschädigung nach Ermessen für nachvertragliches Wettbewerbsverbot ist für Arbeitnehmer unverbindlich

Besonders bei wichtigen Know-how Trägern und Vertriebsmitarbeitern wollen Arbeitgeber am liebsten auch nach Beendigung des Arbeitsvertrages noch eine möglichst lange Zeitspanne die Sicherheit haben, dass die betreffende Arbeitnehmerin bzw. der betreffende Arbeitnehmer nicht für Wettbewerber des eigenen Unternehmens tätig wird und dafür sein aktuelles Wissen und seine Kontakte einsetzen kann, die er beim letzten Arbeitgeber erworben hat. Eine solche Verpflichtung auf ein nachvertragliches Wettbewerbsverbot ist grundsätzlich möglich. Sie setzt jedoch immer voraus, dass für die Dauer des Verbots eine so genannte Karenzentschädigung gezahlt wird. Diese beträgt gemäß § 74 Abs. 2 HGB mindestens die Hälfte der zuletzt erzielten Vergütung. Das Wettbewerbsverbot kann für maximal zwei Jahre ab Ende des Arbeitsverhältnisses vereinbart werden.

Das Urteil des Bundesarbeitsgerichts

Das Bundesarbeitsgericht (BAG) hatte mit Urteil vom 15.01.2014 (Az: 10 AZR 243/13) einen Fall zu entscheiden, in dem der Arbeitgeber mit dem Arbeitnehmer vereinbart hatte, dass er für die Dauer des nachvertraglichen Wettbewerbsverbots eine Karenzentschädigung bekommt, die in das Ermessen des Arbeitgebers gestellt wurde. Damit war zwar die gesetzliche Mindestanforderung von einem halben Monatsgehalt nicht ausdrücklich erfüllt, aber es war klar, dass das Wettbewerbsverbot auch nicht ohne Entschädigung vereinbart sein sollte. Wäre ein Wettbewerbsverbot ohne Entschädigung vereinbart gewesen, wäre es nämlich ganz nichtig gewesen. So aber entschied das BAG, dass das Verbot ohne Aufnahme der Mindesthöhe gemäß § 74 Abs. 2 HGB wirksam ist, sich der Arbeitnehmer aber nicht daran halten muss. Teilt der Arbeitnehmer dagegen dem Arbeitgeber mit, dass er sich an das Wettbewerbsverbot halten will und tut dies auch tatsächlich, steht ihm eine Karenzentschädigung in der vereinbarten Höhe – hier also nach billigem Ermessen – zu. Bei der Ausübung des Ermessens hat sich der Arbeitgeber wiederum an die gesetzliche Vorgabe der Mindesthöhe zu halten, da die Ermessensausübung sonst nicht der Billigkeit entspricht. Der Arbeitgeber, der die Karenzentschädigung nicht in der gesetzlichen Mindesthöhe bezahlen wollte, verlor daher den Prozess in allen drei arbeitsgerichtlichen Instanzen.

 

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