Soziale Medien sind aus dem Alltag der meisten Menschen gar nicht mehr wegzudenken. Schnell hat man sich in einem vermeintlich privaten Chat über etwas Dienstliches geäußert – aber anders als in einem vertraulichen persönlichen Gespräch, wo ein böses Wort schnell wieder vergessen ist, bleibt im Chat alles sauber dokumentiert.
Selbstverständlich sind Chat-Gruppen kein rechtsfreier Raum. Das gilt auch dann, wenn man sich privat mit Arbeitskollegen in einer Chat-Gruppe zusammenschließt. Das musste jetzt ein Arbeitnehmer erfahren, der außerordentlich gekündigt worden war, nachdem er in einer solchen Chat-Gruppe bei WhatsApp Vorgesetzte und Kollegen in menschenverachtender Weise beschimpft hatte.
Der gekündigte Arbeitnehmer war der Meinung, der Chat sei vertraulich und war sich daher keiner Schuld bewusst. Damit war der Arbeitnehmer auch in den ersten beiden Instanzen mit seiner Klage gegen die fristlose Kündigung erfolgreich.
Das Bundesarbeitsgericht sah das in letzter Instanz zu Gunsten des beklagten Arbeitgebers jedoch anders: eine Vertraulichkeitserwartung sei nur dann ausnahmsweise berechtigt, wenn die Mitglieder der Chat-Gruppe den „besonderen persönlichkeitsrechtlichen Schutz einer Sphäre vertraulicher Kommunikation“ für sich in Anspruch nehmen könnten. Und das ist nach Ansicht des höchsten deutschen Arbeitsgerichts vom Inhalt der ausgetauschten Nachrichten sowie der Größe und der personellen Zusammensetzung der Chat-Gruppe abhängig.
Wer Kollegen oder Chefs in einem solchen Rahmen beleidigt, muss daher genau darlegen können, warum er berechtigt erwarten durfte, dass der beleidigende Inhalt von keinem anderen Gruppenmitglied an einen Außenstehenden weitergegeben werden würde. Man darf dabei auch nicht vergessen, dass gerade Messaging-Dienste wie WhatsApp ja extra darauf ausgelegt sind, die schnelle Weiterleitung von Informationen zu ermöglichen – da liegt die Weitergabe eigentlich näher als die Geheimhaltung.
Wer Nachrichten in einer WhatsApp-Chat-Gruppe teilt, muss sich darüber im Klaren sein, dass diese Informationen längere Zeit gespeichert und abrufbar bleiben. Dem entsprechend steigt auch die Gefahr, dass die Information an andere Menschen weitergegeben wird, die nicht Teilnehmer des Chats sind. Dieses Risiko trägt derjenige, der seine Äußerungen in einer Chat-Gruppe tätigt.
Grundsätzlich gibt es auch kein Sachvortrags- oder Beweisverwertungsverbot für den Arbeitgeber, solange er den Chat-Verlauf nicht rechtswidrig (zum Beispiel durch Ausspähen des Handys des Arbeitnehmers) erlangt hat.
Fazit: dass man sich auch in Chat-Gruppen zurückhält und seine Meinung nicht durch Beleidigungen ausdrückt, ist nicht nur ein Gebot der Höflichkeit, sondern kann bei Missachtung im Einzelfall auch ernsthafte arbeitsrechtliche Konsequenzen haben.
Haben Sie Fragen zur Kündigung eines Arbeitsverhältnisses? Unser Fachanwalt für Arbeitsrecht Matthias Pawlik steht Ihnen gerne für ein Beratungsgespräch in unserer Kanzlei in Unterhaching oder München zur Verfügung. Setzen Sie sich einfach telefonisch mit uns in Verbindung: 089/99929720.