
Wer ein Grundstück erbt, wird automatisch Eigentümer – doch das Grundbuch passt sich nicht von selbst an. Eine aktuelle Entscheidung des Oberlandesgerichts München macht deutlich, welche Pflichten Erben trifft, welche Unterlagen das Grundbuchamt verlangen darf und warum schnelles Handeln bares Geld sparen kann.
Mit dem Tod des eingetragenen Eigentümers wird das Grundbuch unrichtig. Nach § 82 Satz 1 der Grundbuchordnung (GBO) kann das Grundbuchamt den Erben verpflichten, einen Antrag auf Berichtigung zu stellen und die dafür notwendigen Unterlagen beizubringen. Diese Verpflichtung dient nicht nur öffentlichen Interessen – etwa der korrekten Erhebung der Grundsteuer –, sondern liegt auch im Interesse des Erben selbst, da eine fehlende Grundbuchberichtigung die Verwaltung und Verwertung des Grundstücks erheblich erschwert. Kommt der Erbe der Aufforderung nicht nach, kann das Grundbuchamt die Erfüllung mit einem Zwangsgeld durchsetzen. Das OLG München hat diese Vorgehensweise ausdrücklich bestätigt (OLG München, Beschluss vom 18.03.2026 – 34 Wx 325/25 e).
Das Grundbuchamt akzeptiert als Nachweis der Erbfolge grundsätzlich nur bestimmte Dokumente: Liegt ein notarielles Testament oder ein notarieller Erbvertrag vor, genügt die Vorlage einer beglaubigten Abschrift dieser Urkunde zusammen mit der Eröffnungsniederschrift des Nachlassgerichts. Wurde dagegen – wie im entschiedenen Fall – nur ein handschriftliches Testament hinterlassen, ist zwingend ein Erbschein erforderlich. Andere Unterlagen, etwa Mitteilungen des Nachlassgerichts oder Dokumente aus dem Erbschaftsteuerverfahren, reichen nicht aus. Das OLG München stellte klar, dass die Mitteilung des Nachlassgerichts über den Erbfall „ebensowenig wie die Erbenermittlung des Nachlassgerichts einen grundbuchtauglichen Nachweis der Erbfolge” darstellt.
Im zugrundeliegenden Fall wandte sich der Erbe gegen die seiner Meinung nach unverhältnismäßig hohen Gebühren für Erbschein und Grundbuchberichtigung. Das OLG München wies diese Einwände zurück: Die Gebührenerhebung nach dem Gerichts- und Notarkostengesetz (GNotKG) ist verfassungsgemäß, ein Verstoß gegen das Eigentumsgrundrecht (Art. 14 GG), den Gleichheitsgrundsatz (Art. 3 GG) oder die allgemeine Handlungsfreiheit (Art. 2 GG) wurde verneint. Wichtig zu wissen: Wer den Antrag auf Grundbuchberichtigung innerhalb von zwei Jahren nach dem Erbfall stellt, spart die Grundbuchgebühr vollständig – denn diese entfällt in diesem Fall gemäß Nr. 14110 Anm. 1 des Kostenverzeichnisses zum GNotKG.
Fazit: Erben von Grundbesitz sollten nach einem Erbfall frühzeitig aktiv werden: die Erbfolge klären, die richtigen Dokumente beschaffen und den Berichtigungsantrag möglichst innerhalb der Zweijahresfrist stellen – das schont Zeit, Nerven und Geldbeutel.
Sie haben Fragen zum Erbrecht und zur Grundbuchberichtigung nach einem Erbfall? Rechtsanwalt und Fachanwalt für Erbrecht Matthias Pawlik informiert und berät Sie gerne persönlich in unserem Büro in München oder in Unterhaching. Kontaktieren Sie uns telefonisch unter 089/99 92 97 20 oder per E-Mail – wir sind für Sie da!