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11. September 2026

Kein „Strafzeugnis“ nach Zeugnisberichtigung: Maßregelungsverbot des § 612a BGB schützt Arbeitnehmer

Das Arbeitszeugnis ist für Arbeitnehmer ein zentrales Dokument bei Bewerbungen. Streit entsteht häufig nicht nur über die „Note“, sondern auch über Formulierungen im Detail – insbesondere über Dank, Bedauern und gute Wünsche im Schlusssatz. Das Bundesarbeitsgericht (BAG) hat mit Versäumnisurteil vom 6. Juni 2023 – 9 AZR 272/22 – eine wichtige Klarstellung zum Schutz vor „Rache am Zeugnis“ getroffen.

Kein genereller Anspruch auf Dankes- und Wunschformel

Zunächst bestätigt das BAG seine bisherige Linie: Aus § 109 Abs. 1 Satz 3 GewO folgt kein Anspruch des Arbeitnehmers auf eine Dankes-, Bedauerns- oder Wunschformel. Das qualifizierte Zeugnis muss Leistung und Verhalten beurteilen; darüberhinausgehende Höflichkeitsfloskeln gehören nicht zum zwingenden Mindestinhalt.

Auch aus dem Rücksichtnahmegebot des § 241 Abs. 2 BGB lässt sich ein solcher Anspruch nicht ableiten; die Regelungen des § 109 GewO sind insoweit abschließend.

Arbeitnehmer können eine solche Schlussformel daher grundsätzlich nicht einklagen – selbst dann nicht, wenn ihre Leistungen ansonsten sehr positiv bewertet wurden.

Maßregelungsverbot: Wenn der Arbeitgeber sich „verschlechternd“ umentscheidet

Besonders praxisrelevant ist die zweite Kernaussage: Nutzt der Arbeitnehmer zulässig sein Recht, ein Zeugnis korrigieren zu lassen, darf der Arbeitgeber den Inhalt nicht aus „Strafe“ verschlechtern.

Im entschiedenen Fall enthielten die ersten beiden Zeugnisse eine positive Schlussformel: „Wir danken ihr für ihre wertvolle Mitarbeit … wünschen wir ihr alles Gute und auch weiterhin viel Erfolg.“ Auf Wunsch der Arbeitnehmerin wurde das Zeugnis erneut überarbeitet. Im dritten Zeugnis ließ der Arbeitgeber diese Schlusssätze einfach weg.

Das BAG wertet dies als unzulässige Benachteiligung nach § 612a BGB: Der Arbeitgeber dürfe die berechtigte Geltendmachung von Rechten – hier: Zeugnisberichtigung – nicht zum Anlass nehmen, das Zeugnis zu verschlechtern. Das Maßregelungsverbot gilt ausdrücklich auch nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses, insbesondere im Zeugnisrecht.

Wichtig: Ein Nachteil liegt bereits darin, dass die Bewerbungschancen ohne Dankes- und Wunschformel objektiv schlechter stehen؛ solche Schlusssätze werten ein Zeugnis faktisch auf.

Praktische Konsequenzen für Arbeitnehmer und Arbeitgeber

Für Arbeitgeber bedeutet die Entscheidung:

  • Ein einmal erteilter positiver Schlussabschnitt kann nicht ohne sachlichen Grund wieder gestrichen werden, wenn der Arbeitnehmer eine zulässige Berichtigung verlangt.

  • Änderungen am Zeugnis müssen sachlich begründet sein; bloßer Ärger über „lästige“ Nachbesserungswünsche reicht nicht.

  • 612a BGB ist auch im nachvertraglichen Stadium – etwa beim Zeugnis – strikt zu beachten.

Für Arbeitnehmer gilt:

  • Ein originärer Anspruch auf Dankes- und Wunschformel besteht weiterhin nicht.

  • Wurde eine solche Formel aber bereits erteilt und später ohne nachvollziehbaren Anlass gestrichen, kann ihre Wiedereinfügung aus § 612a BGB verlangt werden.

Was bedeutet das für Sie?

Die Entscheidung schützt Arbeitnehmer davor, nach berechtigter Zeugnisberichtigung ein „verschlechtertes“ Zeugnis zu erhalten. Arbeitgeber müssen wissen: Wer ein freundliches Schlusswort einmal freiwillig erteilt, ist daran im Regelfall gebunden, solange keine neuen Tatsachen eine andere Bewertung rechtfertigen. Arbeitnehmer sollten ihre Zeugnisse daher sorgfältig prüfen und Korrekturen ohne Angst vor nachteiligen Reaktionen einfordern.

Sie haben Fragen zum Thema Arbeitszeugnis, Dankesformel oder Maßregelungsverbot? Rechtsanwalt und Fachanwalt für Arbeitsrecht Matthias Pawlik informiert und berät Sie gerne persönlich in unserem Büro in München oder in Unterhaching. Kontaktieren Sie uns telefonisch unter 089/99 92 97 20 oder per E-Mail – wir sind für Sie da!

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