
Wer als Erbe eingesetzt werden möchte, muss das entsprechende Testament häufig im Original vorlegen. Doch was passiert, wenn das Original nicht auffindbar ist und nur eine Kopie existiert? Ein aktueller Beschluss des Oberlandesgerichts (OLG) Zweibrücken bringt für Erben und potenzielle Erben wichtige Klarheit in dieser Frage und definiert die Anforderungen an den Nachweis eines Erbrechts auf Basis einer Testamentskopie neu (Beschluss des OLG Zweibrücken vom 07.08.2025, Az.: 8 W 66/24).
Das OLG Zweibrücken stellte klar, dass eine Kopie eines Testaments grundsätzlich nicht ausreicht, um ein erbliches Recht nachzuweisen. „Zum Nachweis eines testamentarischen Erbrechts ist grundsätzlich das Testament im Original vorzulegen, auf das das Erbrecht gestützt werde“ (Beschluss des OLG Zweibrücken vom 07.08.2025, Az.: 8 W 66/24). Das Gericht betont damit die erhebliche Bedeutung der Form und Echtheit letztwilliger Verfügungen für die Nachlassverteilung.
Nur in Ausnahmefällen kann eine Kopie eines Testaments anerkannt werden, etwa dann, wenn das Original ohne Zutun des Erblassers verloren gegangen ist. In solchen Fällen sind die Anforderungen jedoch besonders hoch: Die Wirksamkeit, Errichtung, Form und der Inhalt des Testaments müssen so sicher nachgewiesen werden, als läge das Original vor 1. Das bedeutet, es müssen eindeutige Beweise erbracht werden, etwa durch schlüssige Zeugenaussagen oder andere nachvollziehbare Umstände.
Im entschiedenen Fall hatte eine Lebensgefährtin auf Grundlage einer Testamentskopie Erbschaft beansprucht. Trotz Zeugenaussagen zur Testamentserrichtung hatte das Gericht erhebliche Zweifel sowohl an der lückenlosen Darstellung der Umstände als auch an der Unterschrift des Erblassers. So schilderten die Zeuginnen verschiedene Abläufe der Testamentserrichtung und keine konnte bestätigen, dass das Schriftstück tatsächlich eigenhändig unterschrieben wurde. Diese Unsicherheiten führten letztlich zur Ablehnung des Erbscheins.
Was bedeutet das für Sie? Wer sich auf ein Testament beruft, sollte unbedingt darauf achten, dass das Original sicher aufbewahrt wird. Bei Verlust des Originals sind die Anforderungen an den Nachweis enorm hoch – eine bloße Kopie reicht nur in seltenen Ausnahmefällen aus und bedarf eindeutiger Beweise.
Sie haben Fragen zum Thema Testament? Rechtsanwalt Matthias Pawlik informiert und berät Sie gerne persönlich in unserem Büro in München oder in Unterhaching. Kontaktieren Sie uns telefonisch unter 089/99 92 97 20 oder per E-Mail – wir sind für Sie da!