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11. Mai 2023

Kündigung im Arbeitsrecht

Raucherpause ohne Ausstempeln kann zur fristlosen Kündigung führen

 

Grundsätzlich Abmahnung

 

Wer kennt es nicht: gerade, wenn man nur für ein paar Minuten Pause von der Arbeit machen will, um einen Kaffee mit Kollegen zu trinken oder eine kurze Raucherpause einzulegen, kann es schon einmal vorkommen, dass man das Ausstempeln vergisst. Rechtlich ist das allerdings höchst problematisch. Denn der Arbeitgeber geht angesichts der Zeitaufzeichnung ja dann davon aus, dass es sich bei der Pause tatsächlich um Arbeitszeit gehandelt habe. Der Arbeitgeber bezahlt also Zeit als Arbeitszeit, die der Arbeitnehmer bzw. die Arbeitnehmerin tatsächlich privat (Kaffee, Zigarette) verbracht hat. Wenn dies nur ein einziges Mal vorkommt, mag der Arbeitgeber darüber hinwegsehen oder wird zunächst eine Abmahnung erteilen.

 

Bei systematischem Nicht-Ausstempeln fristlose Kündigung

 

Unterlässt es ein Arbeitnehmer jedoch systematisch, sich für Raucherpausen von der Arbeit abzumelden, stellt das eine schwerwiegende Verletzung der Arbeitnehmerpflichten dar. Einerseits steht immer der Arbeitszeitbetrug im Raum (vortäuschen, dass während der Pause gearbeitet worden wäre, da es ja als Arbeitszeit eingetragen ist). Darüber hinaus ist es bei vielen Arbeitgebern üblich, dass eine explizite Weisung besteht, sich für Pausen auszustempeln. Daher stellt das ständige Nicht-Ausstempeln bei Kaffee- oder Raucherpausen zusätzlich einen schwerwiegenden Verstoß gegen diese Weisung dar. Beides kann grundsätzlich den Arbeitgeber zur fristlosen Kündigung berechtigen, so das LAG Thüringen in einer Entscheidung vom 03.05.2022 (Az. 1 Sa 18/21).

 

Ausnahmsweise auch fristlose Kündigung bei einmaligem Verstoß

 

Dass allerdings selbst das einmalige Nicht-Ausstempeln für eine Kaffeepause die fristlose Kündigung zur Folge haben kann, zeigt ein jüngst vom LAG Hamm (Urteil vom 27.01.2023 – Az. 13 Sa 1007/22) entschiedener Fall: Hier ging es um eine Raumpflegerin, die während der Arbeitszeit den Arbeitsplatz verlassen hat, um in einem Café für 10 Minuten Pause zu machen. Dabei hatte sie ihr Chef beobachtet und anschließend zur Rede gestellt. Zunächst leugnete die Arbeitnehmerin den Verstoß, musste ihn dann jedoch einräumen. Wie das Landesarbeitsgericht entschieden hat, war in diesem Fall sogar eine vorherige Abmahnung vor der fristlosen Kündigung entbehrlich, da die Arbeitnehmerin vor Ausspruch der fristlosen Kündigung angehört wurde und die Tat zunächst geleugnet hat (dadurch hat sie nämlich bestätigt, dass sie für die Pausenzeit unberechtigt bezahlt werden will).

 

Fazit

 

Arbeitnehmer sollten ganz genau darauf achten, sich stets ordnungsgemäß abzumelden, wenn sie in die Pause gehen. Das gilt selbst dann, wenn es nur wenige Minuten sind. Arbeitgeber sollten umgekehrt bei einem einzigen Verstoß zunächst mit einer Abmahnung reagieren, da im Regelfall damit zu rechnen ist, dass der betroffene Mitarbeiter sich dies zur Warnung gereichen lässt und sein Verhalten entsprechend korrigiert.

 

Für weitere Fragen rund um die Kündigung im Arbeitsrecht steht Ihnen unserer Fachanwalt für Arbeitsrecht Herr Matthias Pawlik mit Rat und Tat zur Seite. Rufen Sie uns einfach zur Vereinbarung eines persönlichen Termins in unserer Kanzlei an: 089/99929720.

 

 

 

 

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