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Schwangere Frau mit Teddybär
26. Januar 2026

Kürzung von variabler Vergütung während der Elternzeit

Die Frage, wie variable Vergütungsbestandteile während einer Elternzeit behandelt werden, gewinnt in der arbeitsrechtlichen Praxis immer mehr an Bedeutung. Besonders für Beschäftigte mit Zielvereinbarungen und leistungsabhängigen Entgeltbestandteilen ist Klarheit wichtig. Das Bundesarbeitsgericht (BAG) hat mit seinem Urteil vom 2. Juli 2025 (Az. 10 AZR 119/24) eine grundlegende Entscheidung getroffen.

 

Hintergrund des Urteils

 

Im entschiedenen Fall hatte ein Arbeitnehmer aus dem Versicherungsgewerbe für das Jahr 2022 eine Zielvereinbarung abgeschlossen. Insgesamt erzielten die seinem Verantwortungsbereich zugeordneten Vertriebspartner nicht nur die vereinbarten Ziele, sondern übertrafen diese sogar. Im selben Jahr nahm der Arbeitnehmer jedoch für 62 Tage Elternzeit. Der Arbeitgeber kürzte daraufhin die variable Vergütung anteilig um die Elternzeit, obwohl der Zielerreichungsgrad außergewöhnlich hoch war. Das BAG bestätigte diese Kürzung nun ausdrücklich und stellte klar, dass eine variable Vergütung für Zeiten der Elternzeit deutlich reduziert werden darf.

 

Rechtliche Bewertung durch das BAG

 

Das BAG begründete seine Entscheidung damit, dass während der Elternzeit die Hauptpflichten aus dem Arbeitsvertrag – die Arbeitsleistung des Arbeitnehmers und die Vergütungszahlung des Arbeitgebers – kraft Gesetzes suspendiert sind. Nach dem sogenannten Synallagma-Prinzip besteht nur für tatsächlich erbrachte Arbeitsleistung ein Vergütungsanspruch. Das bedeutet auch, dass für Zeiträume ohne Arbeitsleistung – etwa während der Elternzeit – keine variable Vergütung auszuzahlen ist. Diese Grundsätze gelten laut BAG unabhängig davon, ob die Zielerreichung im Ergebnis auf einer Teamleistung oder anderen Faktoren beruht.

 

Auswirkungen für die Praxis

 

Für die Beschäftigten bedeutet dieses Urteil, dass selbst bei überdurchschnittlicher Zielerreichung die variable Vergütung für die Dauer der Elternzeit gekürzt werden darf, sofern keine günstigeren arbeits- oder tarifvertraglichen Regelungen bestehen. Für Arbeitgeber schafft das Urteil Rechtssicherheit bei der Gestaltung und Abwicklung variabler Entgeltsysteme, insbesondere in tarifgebundenen Unternehmen oder bei Anwendung betrieblicher Regelungswerke.

 

Zusammenfassung

Das BAG hat mit seiner aktuellen Entscheidung (Urteil vom 2. Juli 2025 – 10 AZR 119/24) die Kürzungsmöglichkeiten variabler Vergütungsbestandteile während der Elternzeit bestätigt und für mehr Rechtsklarheit gesorgt. Arbeitnehmer und Arbeitgeber sollten bereits bei der Vereinbarung variabler Vergütung auf die entsprechenden Regelungen zur Arbeitsleistung achten.

Sie haben Fragen zum Thema? Rechtsanwalt Matthias Pawlik informiert und berät Sie gerne persönlich in unserem Büro in München oder in Unterhaching. Kontaktieren Sie uns telefonisch unter 089/99 92 97 20 oder per E-Mail – wir sind für Sie da!

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