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Alte Stempeluhr
2. Februar 2024

Muss ich Änderungen im Dienstplan in meiner Freizeit checken?

Es ist eine alte Frage: muss ich als Arbeitnehmer oder Arbeitnehmerin Änderungen im Dienstplan eigentlich in meiner Freizeit zur Kenntnis nehmen? Denn dann müsste ich ja zumindest einen kurzen Augenblick in meiner Freizeit unbezahlt dem Arbeitgeber widmen, um eine SMS oder WhatsApp-Nachricht entgegenzunehmen, mit der mir der Dienstplan mitgeteilt wird.

 

Urteil des Bundesarbeitsgerichts vom 23.08.2023 (Az. 5 AZR 349/22)

 

Nach einem neuen Urteil des Bundesarbeitsgerichts vom 23.08.2023 (Az. 5 AZR 349/22) steht fest, dass man sich als Arbeitnehmer jedenfalls nicht uneingeschränkt in seiner Freizeit zurücklehnen kann.

 

Der Hintergrund des Falles:

 

Hintergrund war folgender: Der Kläger war ein Rettungssanitäter, dem aufgrund von betrieblichen Regelungen (hier war es eine Vereinbarung mit dem Betriebsrat) bekannt war, dass der Arbeitgeber die Springerdienste noch bis 20:00 Uhr am Tag vor dem Dienstbeginn konkretisieren, sprich eine konkrete Uhrzeit zuweisen kann.

 

Der klagende Arbeitnehmer war zu einem noch nicht näher festgelegten Springerdienst schon vier Tage im Voraus eingeteilt. Am Tag vorher erhielt er, nachdem er telefonisch nicht erreichbar war, eine SMS mit der genauen Uhrzeit über den zugeteilten Dienst. Also alles im Einklang mit der Betriebsvereinbarung.

 

Der Arbeitnehmer weigerte sich jedoch, die SMS in seiner Freizeit zur Kenntnis zu nehmen, und meldete sich daher am nächsten Tag erst nach dem mitgeteilten Dienstbeginn telefonisch beim Arbeitgeber, um sich arbeitsbereit zu melden. Da er an diesem Tag daher nicht mehr wie geplant eingesetzt werden konnte, wurden ihm vom Arbeitgeber Stunden aus seinem Zeitkonto gestrichen. Darüber ging letztlich der Rechtsstreit durch drei Instanzen.

 

Die Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts – Der Arbeitnehmer musste die Diensteinteilung in seiner Freizeit lesen

 

Das Bundesarbeitsgericht entschied, dass im konkreten Fall des Klägers aufgrund der betrieblichen Regelung mit der Dienstplan-Konkretisierung erst einen Tag vorher eine Nebenpflicht aus dem Arbeitsvertrag bestanden hat, die Zuteilung des Dienstes zur Kenntnis zu nehmen. Es handelt sich dabei um eine sogenannte „leistungssichernde Nebenpflicht“.

 

BAG: Einmaliges Prüfen des Handys ist keine Arbeitszeit

 

Das einmalige Prüfen des Mobiltelefons auf eingegangene Nachrichten hätte dafür ja auch schon ausgereicht. Dies belastet den Arbeitnehmer nicht unangemessen. Das einmalige Prüfen des Handys ist dabei auch keine Arbeitszeit, so das Bundesarbeitsgericht.

 

Haben Sie Fragen zu Ihrem Arbeitsverhältnis? Unser Fachanwalt für Arbeitsrecht Herr Matthias Pawlik steht Ihnen gerne für ein Beratungsgespräch in unserer Kanzlei in Unterhaching und München zur Verfügung. Setzen Sie sich einfach telefonisch mit uns in Verbindung: 089/99929720.

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