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Schwangere Frau mit Teddybär
26. Mai 2026

Neuer Kündigungsschutz für Schwangere: Schutz schon 280 Tage vor dem errechneten Geburtstermin

Schwangere Arbeitnehmerinnen genießen einen besonderen gesetzlichen Kündigungsschutz. Wie weit dieser Schutz zeitlich zurückreicht, war jedoch lange umstritten. Mit einer aktuellen Entscheidung hat das Bundesarbeitsgericht (BAG) den Schutz deutlich präzisiert und zugunsten der Arbeitnehmerinnen ausgelegt (BAG, Urt. v. 24.11.2022 – 2 AZR 11/22).

Kündigungsschutz: Auslegung des Begriffs „während der Schwangerschaft“

Nach § 17 Abs. 1 Nr. 1 MuSchG ist die Kündigung einer Frau während ihrer Schwangerschaft grundsätzlich unzulässig. Der Gesetzgeber hat jedoch nicht ausdrücklich geregelt, ab welchem Zeitpunkt eine Schwangerschaft im kündigungsschutzrechtlichen Sinne beginnt.

Das BAG stellt nun klar, dass für den Beginn des Kündigungsschutzes nicht auf eine durchschnittliche Schwangerschaftsdauer von 266 Tagen abzustellen ist, sondern auf einen Zeitraum von 280 Tagen vor dem errechneten Entbindungstermin. Nur so sei gewährleistet, dass auch Arbeitnehmerinnen mit einer länger andauernden Schwangerschaft vollständig unter den Schutz des Mutterschutzgesetzes fallen und nicht aufgrund biologischer Besonderheiten schutzlos gestellt werden.

Der entschiedene Fall: Kündigung, spätere Kenntnis der Schwangerschaft und Mitteilungsfrist

Im zugrundeliegenden Fall erhielt die Arbeitnehmerin am 7. November 2020 die Kündigung und erhob zunächst Kündigungsschutzklage wegen einer vermeintlich fehlerhaften Betriebsratsanhörung. Erst am 26. November 2020 erfuhr sie von ihrer Schwangerschaft und ließ diese am 2. Dezember 2020 dem Arbeitsgericht und kurz darauf dem Arbeitgeber mitteilen.

Der Arbeitgeber bestritt das Vorliegen einer Schwangerschaft im Zeitpunkt der Kündigung und rügte zudem eine verspätete Mitteilung, da § 17 Abs. 1 S. 3 MuSchG verlangt, dass die Arbeitnehmerin den Arbeitgeber innerhalb von zwei Wochen nach Zugang der Kündigung über die Schwangerschaft informiert. Das Landesarbeitsgericht Stuttgart hatte – ausgehend von 266 Tagen – eine Schwangerschaft zum Kündigungszeitpunkt verneint. Dem ist das BAG ausdrücklich entgegengetreten und hat die 280-Tage-Grenze zugrunde gelegt.

Mitteilungspflicht, Verschulden und Konsequenzen für die Praxis

Das BAG betont zugleich, dass die Zwei-Wochen-Frist zur Mitteilung der Schwangerschaft nur dann verletzt ist, wenn die Arbeitnehmerin schuldhaft handelt. Erfährt sie – wie im entschiedenen Fall – erst nach Zugang der Kündigung von ihrer Schwangerschaft, kann die Anzeige gegenüber dem Arbeitgeber „unverzüglich“ nachgeholt werden. Verzögert sich die Mitteilung durch den Rechtsanwalt, ist dieses Verschulden der Arbeitnehmerin nicht ohne Weiteres zuzurechnen; dies hat das LAG im zweiten Rechtsgang zu prüfen.

Für die Praxis bedeutet die Entscheidung:

  • Arbeitgeber müssen bei Bestehen einer – auch nur möglichen – Schwangerschaft mit einem sehr weitreichenden Kündigungsschutz rechnen.
  • Arbeitnehmerinnen sollten bei Erhalt einer Kündigung frühzeitig ärztliche Abklärung vornehmen lassen und die Schwangerschaft nach Kenntnis unverzüglich anzeigen.

Was bedeutet das für Sie?

Der Kündigungsschutz für Schwangere greift nach der neuen BAG-Rechtsprechung deutlich früher als bislang in vielen Fällen angenommen. Sowohl Arbeitgeber als auch Arbeitnehmerinnen sollten bei Kündigungen im Umfeld einer Schwangerschaft sorgfältig prüfen, ob der besondere Mutterschutz eingreift und ob die Mitteilungspflichten ordnungsgemäß erfüllt wurden.

Sie haben Fragen zum Kündigungsschutz bei Schwangerschaft? Rechtsanwalt und Fachanwalt für Arbeitsrecht Matthias Pawlik informiert und berät Sie gerne persönlich in unserem Büro in München oder in Unterhaching. Kontaktieren Sie uns telefonisch unter 089/99 92 97 20 oder per E-Mail – wir sind für Sie da!

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