
Das Oberlandesgericht Hamm hat mit Urteil vom 05.03.2026 (Az. 10 U 78/25) wichtige Fragen zur Stellung von Pflichtteilsberechtigten gegenüber dem Erben geklärt. Im Mittelpunkt stehen der Anspruch auf Wertermittlung auch für verschenkte Gegenstände sowie die Frage, ob der Erbe die Auskunft durch ein Zurückbehaltungsrecht verzögern darf.
Der Kläger machte Pflichtteilsansprüche im Wege der Stufenklage geltend und verlangte u.a. die Wertermittlung eines Motorrads und eines Pferdeanhängers, die der Erblasser zu Lebzeiten an Dritte verschenkt hatte. Das OLG Hamm bejahte einen Wertermittlungsanspruch nach § 2314 Abs. 1 S. 2 BGB auch für solche zu Lebzeiten verschenkten Gegenstände, wenn sie als sogenannte ergänzungspflichtige Schenkungen zum fiktiven Nachlass gehören und damit den Pflichtteil beeinflussen können.
Der amtliche Leitsatz fasst dies prägnant zusammen: „Der Wertermittlung von solchen Gegenständen, die der Erblasser zu Lebzeiten verschenkt hat und deshalb zum fiktiven Nachlass gehören, steht nicht entgegen, wenn der Erbe nicht weiß, wo sich diese Gegenstände gegenwärtig befinden. Ihn trifft die Pflicht, die Begutachtung durch einen Sachverständigen zu ermöglichen und daran mitzuwirken, z.B. durch die Bereitstellung erforderlicher Informationen.“ (OLG Hamm, Urt. v. 05.03.2026 – 10 U 78/25)
Das Gericht betont, dass der Erbe im Rahmen der Wertermittlung aktiv mitwirken muss: Er hat dafür zu sorgen, dass der Sachverständige den Gegenstand begutachten kann, etwa durch Kontaktaufnahme mit den Beschenkten und die Beschaffung der notwendigen Informationen. Ein einfaches Berufen auf Unkenntnis genügt nicht.
Für Pflichtteilsberechtigte ist das von großer Bedeutung: Auch Vermögensverschiebungen kurz vor dem Tod des Erblassers können aufgeklärt und bewertet werden – der Erbe kann sich hier nicht „wegducken“.
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Neben der Wertermittlung war umstritten, ob der Erbe seine eigene Auskunftspflicht verzögern kann, indem er sich auf ein Zurückbehaltungsrecht nach § 273 BGB beruft und Auskünfte nur „Zug um Zug“ verlangt. Das OLG Hamm lehnt dies klar ab.
Im Einklang mit der herrschenden Meinung stellt das Gericht fest, dass Auskunfts- und Rechenschaftsansprüche grundsätzlich keinem Zurückbehaltungsrecht unterliegen, weil sonst ihr Zweck – die Aufklärung der Vermögensverhältnisse – unterlaufen würde. Das gilt besonders im Pflichtteilsrecht: Selbst wenn zwischen Pflichtteilsberechtigtem und Erben weitere Ansprüche bestehen, darf dies nicht zur Blockade der Pflichtteils-Auskunft führen.
Für die Praxis bedeutet das:
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