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3. Juni 2026

Pflichtteilsrecht im Fokus: OLG Hamm stärkt Auskunfts- und Wertermittlungsrechte – Wertermittlung auch für verschenkte Gegenstände

Das Oberlandesgericht Hamm hat mit Urteil vom 05.03.2026 (Az. 10 U 78/25) wichtige Fragen zur Stellung von Pflichtteilsberechtigten gegenüber dem Erben geklärt. Im Mittelpunkt stehen der Anspruch auf Wertermittlung auch für verschenkte Gegenstände sowie die Frage, ob der Erbe die Auskunft durch ein Zurückbehaltungsrecht verzögern darf.

Wertermittlung auch für zu Lebzeiten verschenkte Gegenstände

Der Kläger machte Pflichtteilsansprüche im Wege der Stufenklage geltend und verlangte u.a. die Wertermittlung eines Motorrads und eines Pferdeanhängers, die der Erblasser zu Lebzeiten an Dritte verschenkt hatte. Das OLG Hamm bejahte einen Wertermittlungsanspruch nach § 2314 Abs. 1 S. 2 BGB auch für solche zu Lebzeiten verschenkten Gegenstände, wenn sie als sogenannte ergänzungspflichtige Schenkungen zum fiktiven Nachlass gehören und damit den Pflichtteil beeinflussen können.

Der amtliche Leitsatz fasst dies prägnant zusammen: „Der Wertermittlung von solchen Gegenständen, die der Erblasser zu Lebzeiten verschenkt hat und deshalb zum fiktiven Nachlass gehören, steht nicht entgegen, wenn der Erbe nicht weiß, wo sich diese Gegenstände gegenwärtig befinden. Ihn trifft die Pflicht, die Begutachtung durch einen Sachverständigen zu ermöglichen und daran mitzuwirken, z.B. durch die Bereitstellung erforderlicher Informationen.“ (OLG Hamm, Urt. v. 05.03.2026 – 10 U 78/25)

Das Gericht betont, dass der Erbe im Rahmen der Wertermittlung aktiv mitwirken muss: Er hat dafür zu sorgen, dass der Sachverständige den Gegenstand begutachten kann, etwa durch Kontaktaufnahme mit den Beschenkten und die Beschaffung der notwendigen Informationen. Ein einfaches Berufen auf Unkenntnis genügt nicht.

Für Pflichtteilsberechtigte ist das von großer Bedeutung: Auch Vermögensverschiebungen kurz vor dem Tod des Erblassers können aufgeklärt und bewertet werden – der Erbe kann sich hier nicht „wegducken“.

 

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Kein Zurückbehaltungsrecht des Erben bei Auskunftsansprüchen

Neben der Wertermittlung war umstritten, ob der Erbe seine eigene Auskunftspflicht verzögern kann, indem er sich auf ein Zurückbehaltungsrecht nach § 273 BGB beruft und Auskünfte nur „Zug um Zug“ verlangt. Das OLG Hamm lehnt dies klar ab.

Im Einklang mit der herrschenden Meinung stellt das Gericht fest, dass Auskunfts- und Rechenschaftsansprüche grundsätzlich keinem Zurückbehaltungsrecht unterliegen, weil sonst ihr Zweck – die Aufklärung der Vermögensverhältnisse – unterlaufen würde. Das gilt besonders im Pflichtteilsrecht: Selbst wenn zwischen Pflichtteilsberechtigtem und Erben weitere Ansprüche bestehen, darf dies nicht zur Blockade der Pflichtteils-Auskunft führen.

Für die Praxis bedeutet das:

  • Pflichtteilsberechtigte haben einen selbständigen, durchsetzbaren Anspruch auf Auskunft und Wertermittlung.

  • Der Erbe kann diese Ansprüche nicht dadurch hinauszögern, dass er eigene (vermeintliche) Ansprüche vorschiebt.

Zusammenfassung: Was bedeutet das für Sie?

  • Pflichtteilsberechtigte können Wertermittlung auch für Gegenstände verlangen, die der Erblasser kurz vor seinem Tod verschenkt hat, wenn diese Schenkungen pflichtteilsergänzungsrelevant sind.

  • Der Erbe muss aktiv an der Wertermittlung mitwirken und kann sich nicht auf fehlende Kenntnisse berufen, sondern muss Informationen einholen und den Zugang zur Begutachtung ermöglichen.

  • Ein Zurückbehaltungsrecht des Erben gegen Auskunfts- und Wertermittlungsansprüche besteht grundsätzlich nicht – die Auskunft ist im Pflichtteilsrecht eigenständig und ohne Gegenleistung geschuldet.

Sie haben Fragen zum Pflichtteilsrecht, zur Wertermittlung von Nachlassgegenständen oder zur Durchsetzung von Auskunftsansprüchen? Rechtsanwalt und Fachanwalt für Erbrecht Matthias Pawlik informiert und berät Sie gerne persönlich in unserem Büro in München oder in Unterhaching. Kontaktieren Sie uns telefonisch unter 089/99 92 97 20 oder per E-Mail – wir sind für Sie da!

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