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15. Dezember 2025

Testament zerrissen – und jetzt?

Das zerrissene Testament


Die Gestaltung des eigenen Nachlasses ist ein sensibles Thema. Ein wirksam errichtetes Testament sichert den letzten Willen und sorgt für Klarheit unter den Angehörigen. Doch was geschieht, wenn ein handschriftliches Testament zerrissen im Schließfach gefunden wird? Eine aktuelle Entscheidung des Oberlandesgerichts (OLG) Frankfurt am Main wirft hierzu ein klärendes Licht und verdeutlicht, wann vom Widerruf eines Testaments auszugehen ist.

 

Das Urteil des OLG Frankfurt am Main (Beschluss vom 29.04.2025 – 21 W 26/25): Widerruf durch Zerreißen

Das OLG Frankfurt hatte sich mit der Frage zu befassen, ob ein in zwei Hälften zerrissenes handschriftliches Testament, das in einem Bankschließfach aufbewahrt wurde, noch wirksam ist. Das Gericht hat klargestellt, dass das Zerreißen eines Testaments „eine Widerrufshandlung“ darstellt und gesetzlich vermutet wird, dass dies in der Absicht des Widerrufs geschieht. Besonders wichtig: Selbst die Aufbewahrung des zerrissenen Testaments im Schließfach kann diese Vermutung nicht entkräften (OLG Frankfurt am Main, Beschluss vom 29.04.2025 – 21 W 26/25). Der Erblasser hatte das Dokument augenscheinlich selbst zerrissen, da er als Einziger Zugang zum Schließfach hatte und keine Anhaltspunkte für eine andere Ursache vorlagen.

 

Folgen für Erben und Nachlassverfahren

Das Urteil verdeutlicht, dass Begünstigte eines Testaments, das durch den Erblasser zerstört wurde, regelmäßig nicht mehr als testamentarische Erben gelten. Die gesetzliche Vermutung, dass der Widerruf des Testaments gewollt war, kann nur durch konkrete gegenteilige Indizien erschüttert werden. Das OLG betonte ausdrücklich, dass es „keine Anhaltspunkte für eine versehentliche Zerstörung“ gab und der Hintergrund der Aufbewahrung des zerrissenen Dokuments im Schließfach dabei keine Rolle spielt.

 

Handlungsbedarf für Testierende und Betroffene

Die Entscheidung legt nahe: Wer sein Testament widerrufen möchte, kann dies durch die gezielte Zerstörung des Schriftstücks erreichen. Für Erben und alle Nachlassbeteiligten bedeutet dies, dass bei der Auffindung zerstörter Testamente in aller Regel von einem wirksamen Widerruf auszugehen ist – es sei denn, es bestehen eindeutige Beweise für das Gegenteil. Die Beweislast liegt bei demjenigen, der sich auf das Testament beruft.

Fazit:

Im Lichte der aktuellen Rechtsprechung ist klar: Ein vom Erblasser zerstörtes Testament gilt grundsätzlich als widerrufen, auch wenn es noch aufbewahrt wird. Betroffene sollten daher frühzeitig rechtliche Beratung in Anspruch nehmen, um Unsicherheiten im Erbfall zu vermeiden.

 

Sie haben Fragen zum Testament? Rechtsanwalt Matthias Pawlik informiert und berät Sie gerne persönlich in unserem Büro in München oder in Unterhaching. Kontaktieren Sie uns telefonisch unter 089/99 92 97 20 oder per E-Mail – wir sind für Sie da!

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