
Das OLG München hat klargestellt, unter welchen Voraussetzungen ein Testament zugunsten einer Mitarbeiterin eines Altenheims wirksam bleibt (OLG München, Beschluss vom 14.08.2026, Az. 33 Wx 275/25 e). Im Mittelpunkt stand das Zuwendungsverbot nach dem Bayerischen Pflege- und Wohnqualitätsgesetz (BayPfleWoqG).
Der Erblasser hatte eine Mitarbeiterin des Altenheims in mehreren Testamenten als Alleinerbin eingesetzt. Die späteren Verfügungen vom 18.11.2021 und 03.01.2022 waren nach Art. 8 Abs. 4 BayPfleWoqG in Verbindung mit § 134 BGB nichtig. Maßgeblich blieb deshalb das Testament vom 29.09.2021.
Das Testament vom 29.09.2021 entstand während einer stationären geriatrischen Rehabilitationsbehandlung. Der Erblasser war zu diesem Zeitpunkt kein Bewohner eines Altenheims. Sein späterer Einzug in das Heim änderte an der Wirksamkeit der früheren Verfügung nichts. Art. 8 Abs. 4 BayPfleWoqG ist als Ausnahme von der Testierfreiheit eng auszulegen und erfasst nur Verfügungen von Todes wegen, die während eines Heimaufenthalts errichtet werden. Eine Ausdehnung auf die Bewerbungsphase lehnte das Gericht ebenfalls ab.
Eine Nichtigkeit setzt grundsätzlich voraus, dass sich die bedachte Leitung, Beschäftigte oder Mitarbeiterin die Zuwendung im Einvernehmen mit dem Bewohner versprechen oder gewähren lässt. Dafür können die Kenntnis der Bedachten und das Wissen des Erblassers um diese Kenntnis genügen. Die spätere Kenntnis der Mitarbeiterin von einem bereits vor dem Heimeinzug errichteten Testament reichte hier jedoch nicht aus. Zudem beruhte die Begünstigung nach den Feststellungen auf einer persönlichen Beziehung und nicht auf einem Leistungsversprechen aus dem Heimvertrag.
Das Zuwendungsverbot soll Bewohner vor finanzieller Ausnutzung und Benachteiligung schützen, den Heimfrieden wahren und freie Entscheidungen über den Nachlass sichern. Zugleich darf die Regelung nicht weiter ausgedehnt werden, als es ihr Schutzzweck verlangt.
Ein Testament zugunsten einer Pflegekraft ist nicht automatisch unwirksam. Entscheidend sind der Zeitpunkt der Errichtung, der Status als Heimbewohner sowie ein möglicher Zusammenhang zwischen der Zuwendung und dem Heimverhältnis. Wer eine solche Verfügung errichten oder überprüfen lassen möchte, sollte die Entstehungsgeschichte und die konkreten Umstände sorgfältig dokumentieren.
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