
Das Bundesarbeitsgericht (BAG) hat in einer aktuellen Entscheidung klargestellt, dass bei der Berechnung und Erfüllung von Urlaubsansprüchen auf Arbeitstage und nicht auf Kalendertage abzustellen ist. Diese Klarstellung ist für alle Unternehmen relevant, insbesondere jedoch für Arbeitgeber im Schicht- und Rettungsdienst. Das Urteil sorgt für mehr Rechtssicherheit und eine einheitliche Anwendung im betrieblichen Alltag (BAG v. 19.8.2025 – 9 AZR 216/24).
In seinem Urteil macht das BAG deutlich, dass der Urlaubsanspruch immer auf Grundlage der tatsächlichen Arbeitstage zu berechnen ist. So heißt es: „Die Berechnung des Urlaubsanspruchs und dessen Erfüllung hat auf der Grundlage von Arbeitstagen und nicht von Kalendertagen zu erfolgen. Dies gilt auch im Rettungsdienst.“ Entscheidend für die Anzahl der Urlaubstage ist die Verteilung der wöchentlichen Arbeitszeit. Beispiel: Bei einer Arbeitszeitverteilung auf fünf Tage pro Woche beträgt der Jahresurlaubsanspruch 30 Arbeitstage. Wird an weniger oder mehr Tagen in der Woche gearbeitet, passt sich auch der Urlaubsanspruch entsprechend an.
Das Urteil beschäftigt sich besonders mit der Situation im Rettungsdienst, in dem oft ein Schichtsystem ohne feste Wochenenden zum Einsatz kommt. Eine Umrechnung des Urlaubsanspruchs auf 42 Kalendertage – wie sie in der Praxis teilweise erfolgt ist – lehnt das BAG klar ab. Begründung: Auch in Schichtsystemen besteht ein gesetzlicher Anspruch auf Ruhetage und die Beschäftigung in einer Siebentagewoche wäre unzulässig. Daher darf das Urlaubskonto auch nur für Tage belastet werden, an denen tatsächlich Arbeitspflicht besteht; nicht jedoch für arbeitsfreie Tage wie gesetzliche Feiertage.
Arbeitgeber sollten ihre Urlaubsberechnung überprüfen und sicherstellen, dass sie die Vorgaben des BAG-Urteils (BAG v. 19.8.2025 – 9 AZR 216/24) beachten. Für Arbeitnehmer bietet das Urteil Klarheit und schützt davor, dass ihnen unberechtigterweise Urlaubstage abgezogen werden. Das schafft Transparenz und vermeidet Konflikte im Arbeitsalltag.
Sie haben Fragen zum Urlaubsanspruch, z.B. nach einer Kündigung? Unser Rechtsanwalt und Fachanwalt für Arbeitsrecht Matthias Pawlik informiert und berät Sie gerne persönlich in unserem Büro in München oder in Unterhaching. Kontaktieren Sie uns telefonisch unter 089/99 92 97 20 oder per E-Mail – wir sind für Sie da!