§ 15 Abs. 6 des Teilzeit- und Befristungsgesetzes (TzBfG) sieht vor, dass ein Arbeitsverhältnis als auf unbestimmte Zeit verlängert gilt, wenn es nach Ablauf der ursprünglichen Befristung mit Wissen des Arbeitgebers fortgesetzt wird und der Arbeitgeber nicht unverzüglich widerspricht.
Das Bundesarbeitsgericht hatte es mit folgendem Fall zu tun: der befristet beschäftigte Arbeitnehmer hatte noch Resturlaub und hatte diesen für Zeiträume beantragt, die nach dem Ende der Befristung lagen. Die Urlaubsgewährung zu den gewünschten Zeiten wurde vom Arbeitgeber auch bestätigt. Vor Gericht berief sich der Arbeitnehmer später darauf, dass das Arbeitsverhältnis deswegen unbefristet fortgesetzt worden sei. Mit diesem Ansinnen verlor der Arbeitnehmer allerdings in allen drei Instanzen.
Zuletzt entschied das Bundesarbeitsgericht, dass der Eintritt der Fiktion des § 15 Abs. 6 TzBfG voraussetzt, dass der Arbeitnehmer seine Arbeitsleistung bewusst und in der Bereitschaft fortsetzt, seine Pflichten aus dem Arbeitsverhältnis weiter zu erfüllen. Das bedeutet konkret, dass der Arbeitnehmer seine vertragsgemäßen Dienste nach Ablauf der ursprünglichen Vertragslaufzeit auch tatsächlich ausführen muss.
Daher genügt es nach der Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts nicht, dass nur der Arbeitgeber einseitig Pflichten erfüllt (hier Urlaubsgewährung), der Arbeitnehmer aber keine Gegenleistung erbringt. Nach der Entscheidung des BAG gilt dies auch dann, wenn etwa Freizeitausgleich für geleistete Mehrarbeit nach dem Ende der Befristung geleistet wird.
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