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27. März 2024

Verhaltensbedingte Kündigung wegen quantitativer Schlechtleistung

Was soll ein Arbeitgeber tun mit einem Arbeitnehmer, der die Durchschnittsleistung seiner Kollegen lange Zeit unterschreitet? Kann der Arbeitnehmer es nicht besser oder will er es nicht? In einem Fall handelt es sich um eine Frage aus dem personenbedingten Bereich, im anderen Fall um einen aus dem verhaltensbedingten Bereich. Will ein Arbeitgeber deswegen kündigen, kommen ganz unterschiedliche Prüfungsschritte zur Anwendung.

 

Das Landesarbeitsgericht Köln hat hierzu folgenden Fall entschieden (LAG Köln, Urteil vom 03.05.2022, Az.: 4 Sa 548/21).

 

In dem entschiedenen Fall hatte der Arbeitnehmer einen langen Zeitraum trotz zweier Abmahnungen wegen Minderleistung hinweg fast 50 % weniger Leistung erbracht als seine Kollegen. Das LAG Köln stellte ausdrücklich fest, dass der Arbeitnehmer das tun muss, was er soll und zwar so gut, wie er es kann.

 

Bei Unterschreitung der Durchschnittsleistung vergleichbarer Arbeitnehmer von mehr als 1/3 über einen längeren Zeitraum kann eine verhaltensbedingte Kündigung des Arbeitgebers nach Abmahnung gerechtfertigt sein.

 

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Längerer Zeitraum

 

Im konkreten Fall wurde die Leistung für ca. ein Jahr gemessen, wobei dem Zeitraum zwischen der Abmahnung und der Kündigung eine besonders große Bedeutung zukam. Da das Verhalten des Arbeitnehmers sich nicht änderte, gab es eine negative Zukunftsprognose dafür, dass es das auch in Zukunft nicht tun würde.

 

Was ist bei qualitativer Schlechtleistung

 

Schwieriger ist es im Fall von qualitativen Minderleistungen, da hier häufig nicht ganz klar ist, ob der Arbeitnehmer es nicht besser kann (personenbedingter Bereich) oder sich nur nicht mehr Mühe geben will (verhaltensbedingter Bereich). Entsprechend aufwändiger ist es für einen Arbeitgeber, hier alle Möglichkeiten einer Leistungsverbesserung auszuschöpfen (zB auch durch Unterstützungsangebote), ehe er eine Kündigung ausspricht.

 

Haben Sie Fragen zu einer verhaltensbedingten oder personenbedingten Kündigung? Unser Fachanwalt für Arbeitsrecht Matthias Pawlik steht Ihnen gerne für ein Beratungsgespräch in unserer Kanzlei in Unterhaching oder München zur Verfügung. Setzen Sie sich einfach telefonisch mit uns in Verbindung: 089/99929720.

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