
Die Nutzung von Fotos und Videos von Mitarbeitern ist für viele Unternehmen ein fester Bestandteil ihrer Außendarstellung. Problematisch wird es jedoch, wenn diese Aufnahmen nach dem Ende des Arbeitsverhältnisses weiterverwendet werden. Eine Entscheidung des LAG Baden-Württemberg zeigt, dass dies erhebliche finanzielle Folgen haben kann (LAG Baden-Württemberg, Urteil v. 27.07.2023 – 3 Sa 33/22).
In dem entschiedenen Fall hatte ein Unternehmen der Werbetechnikbranche Fotos und ein Werbevideo eines Mitarbeiters produziert und im Internet zu Werbezwecken genutzt. Der Mitarbeiter war mit den Aufnahmen während des bestehenden Arbeitsverhältnisses einverstanden. Nach seinem Ausscheiden und dem Wechsel zu einem Konkurrenzunternehmen verwendete der frühere Arbeitgeber das Bildmaterial jedoch weiterhin für seine Werbung – und dies über einen Zeitraum von rund neun Monaten.
Trotz mehrfacher Aufforderung des ehemaligen Mitarbeiters entfernte das Unternehmen die Fotos und das Video zunächst nicht und kam dem Löschungsverlangen erst mit erheblicher Verzögerung vollständig nach.
Das LAG Baden-Württemberg sprach dem ehemaligen Arbeitnehmer immateriellen Schadensersatz in Höhe von 10.000 € zu. Rechtsgrundlage sind zum einen die Datenschutz-Grundverordnung (insbesondere Art. 17 DSGVO – „Recht auf Löschung“ – und Art. 82 DSGVO – Schadensersatzanspruch), zum anderen das allgemeine Persönlichkeitsrecht.
Das Gericht stellte eine „erhebliche Beeinträchtigung“ des Persönlichkeitsrechts fest, weil der Arbeitgeber das Bildmaterial erkennbar über einen längeren Zeitraum nach Ende des Arbeitsverhältnisses und trotz mehrfacher Löschungsaufforderung weiter zu eigenen Werbezwecken einsetzte. Besonders ins Gewicht fiel, dass der frühere Arbeitgeber den ehemaligen Mitarbeiter über das Arbeitsverhältnis hinaus zur Verfolgung eigener kommerzieller Interessen nutzte.
Das Arbeitsgericht hatte zunächst nur 3.000 € zugesprochen; das LAG erhöhte auf 10.000 €. Nach Auffassung des LAG müssen bei der Bemessung der Entschädigung insbesondere folgende Faktoren berücksichtigt werden:
Für Arbeitgeber ist die Entscheidung ein deutlicher Hinweis: Die Einwilligung zur Nutzung von Fotos und Videos während des Arbeitsverhältnisses trägt nicht automatisch über dessen Ende hinaus. Spätestens mit dem Ausscheiden – und erst recht bei einem Wechsel zu einem Wettbewerber – ist die weitere Verwendung kritisch zu prüfen und im Zweifel zu beenden.
Unternehmen sollten vorhandenes Bild- und Videomaterial regelmäßig überprüfen und klare Prozesse für den Umgang mit Aufnahmen ausscheidender Mitarbeiter etablieren (Löschkonzepte, Aktualisierung von Websites, Social-Media-Auftritten und Werbematerialien). Arbeitnehmer wiederum haben gute Chancen, sich gegen unzulässige Weiternutzung ihrer Bilder zu wehren und immateriellen Schadensersatz durchzusetzen.
Sie haben Fragen zum Thema Verwendung von Mitarbeiterfotos nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses? Rechtsanwalt und Fachanwalt für Arbeitsrecht Matthias Pawlik informiert und berät Sie gerne persönlich in unserem Büro in München oder in Unterhaching. Kontaktieren Sie uns telefonisch unter 089/99 92 97 20 oder per E-Mail – wir sind für Sie da!