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13. Mai 2024

Vorliegen eines Widerspruchs bei vollständiger Neuregelung der Erbfolge im Testament

Es ist gemeinhin bekannt, dass ein Testament dadurch außer Kraft gesetzt werden kann, dass man ein neues Testament errichtet. Denn das Gesetz ordnet in § 2258 Abs. 1 BGB an: „Durch die Errichtung eines Testaments wird ein früheres Testament insoweit aufgehoben, als das spätere Testament mit dem früheren im Widerspruch steht.“ Entscheidend kommt es dabei auf das Wort „insoweit“ an. Es ist überhaupt kein Problem, in einem Testament einen Erben zu bestimmen und in einem zweiten Testament diesen Erben zum Beispiel mit einem Geldvermächtnis in Höhe von 10.000,00 Euro zu belasten. In diesem Fall sind beide Testamente wirksam, weil sie sich nicht widersprechen.

 

Anders ist es freilich, wenn in dem alten Testament die Person A zum Erben berufen wird, und im neuen Testament die Person B. Dann geht das neue Testament vor, weil nicht A und B gleichermaßen Alleinerben werden können.

 

Doch was passiert, wenn die Testamente sich gar nicht ausdrücklich widersprechen?

 

Es ist auch der Fall denkbar, dass in späteren Testamenten so viele Anordnungen getroffen werden, dass in der Gesamtschau aller Testamente das, was der Erblasser mit dem ersten Testament beabsichtigt hat, nicht mehr verwirklicht werden kann – auch wenn die späteren Testamente nicht ausdrücklich dem Wortlaut des ersten Testaments entgegenstehen. Was gilt in einem solchen Fall?

 

Sie brauchen Unterstützung vom Anwalt? Wir sind für Sie da!

 

OLG Düsseldorf, Beschluss vom 19.12.2023 (AZ.: 3 Wx 189/23)

 

Das Oberlandesgericht Düsseldorf musste sich vor kurzem mit dieser Frage wieder einmal beschäftigen und stellte fest: ein Widerspruch zwischen den verschiedenen Testamenten liegt nicht nur dann vor, wenn die Testamente sachlich nicht miteinander vereinbar sind, sich also gegenseitig ausschließen, sondern auch dann, wenn die einzelnen Anordnungen einander zwar nicht entgegengesetzt sind, aber die kumulative Geltung der verschiedenen Verfügungen den in einem späteren Testament zum Ausdruck kommenden Absichten des Erblassers zuwider läuft.

 

Das ist auch dann der Fall, wenn der Erblasser in dem späteren Testament offenkundig seine Erbfolge insgesamt, also abschließend und umfassend regeln wollte und nicht nur einzelne Details ergänzen wollte. So hatte auch bereits der Bundesgerichtshof in einem früheren Urteil entschieden (BGH Urteil vom 07.11.1984, AZ IV a ZR 77/83).

 

Haben Sie Fragen zur Gestaltung oder Auslegung eines Testaments? Unser Anwalt Herr Matthias Pawlik steht Ihnen gerne für ein Beratungsgespräch in unserer Kanzlei in Unterhaching oder München zur Verfügung. Setzen Sie sich einfach telefonisch mit uns in Verbindung: 089/99929720.

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