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Richterhammer und Testament
27. August 2020

Wann brauche ich einen Erbschein?

von Pawlik Rechtsanwälte / Erbschein

 

Im Erbfall stellt sich immer wieder die Frage, ob ein Erbschein benötigt wird oder nicht. Was ein Erbschein ist, wie er nach dem Tod des Erblassers weiterhilft und wie man den Erbschein beantragt, erklären wir Ihnen nachfolgend.

 

Was ist ein Erbschein?


Der Erbschein stellt eine amtliche Urkunde dar, der sich entnehmen lässt, wen der Erblasser als Erben hinterlassen hat. Der Erbe bzw. bei mehreren die Erbengemeinschaft treten in alle Rechte und Pflichten (z.B. Schulden) des Verstorbenen ein. Der Erbschein dient zum Nachweis dieser Rechtsnachfolge (man spricht von „Universalsukzession“ oder „Gesamtrechtsnachfolge“) gegenüber jedermann und wird üblicherweise im Rechtsverkehr gebraucht. Viele einfach gelagerte Erbfälle – gerade wenn keine Immobilien vorhanden sind – kommen auch ohne den kostenpflichtigen Erbschein aus.

 

Wie beantragt man den Erbschein?


Der Erbschein wird auf Antrag des oder der Erben vom Nachlassgericht ausgestellt. Der Antrag kann übrigens auch bei einem Notar gestellt werden. Das ist oftmals angenehmer, kostet jedoch auch mehr, da der Notar zusätzlich zu den Gebühren (diese sind identisch mit denen im Gericht) noch die Mehrwertsteuer erheben muss. Weder der Pflichtteilsberechtigte noch der Vermächtnisnehmer bedürfen zur Geltendmachung ihrer Ansprüche eines Erbscheins. Sie sind daher im Gegensatz zum Erben nicht antragsberechtigt. Ein Nacherbe ist erst ab Eintritt der Nacherbfolge antragsberechtigt. Den Antrag auf Erteilung des Erbscheines können unter anderem auch der Nachlassverwalter oder der Testamentsvollstrecker stellen.

 

Welche Unterlagen brauche ich für die Beantragung eines Erbscheins?


Die für die Antragstellung beim Nachlassgericht erforderlichen Angaben und einzureichenden Unterlagen sind grundsätzlich folgende:


– Sterbeurkunde
– Geburtsurkunde / Familienstammbuch
– Personalausweis
– Spezielle Dokumente wie beispielsweise Adoptionsbeschluss
– Angaben zur Staatsangehörigkeit und zum gewöhnlichen Aufenthalt des Erblassers
– Angaben zu allen (unwirksamen) vorhandenen Verfügungen von Todes wegen
– Angaben zu weiteren (potentiellen) Erben
– Größe des Erbteils
– Anhängigkeit eines Rechtsstreits
– Annahme der Erbschaft
– Für Eheleute:
o Heiratsurkunde
o sofern vorhanden: Ehevertrag und/oder Scheidungsbeschluss

 

Was kostet ein Erbschein?


Zusätzlich ist im Erbscheinsverfahren nach § 352 Abs. 3 S. 3 FamFG in der Regel eine eidesstattliche Versicherung der Erben abzugeben. Durch diese verdoppelt sich die „Grundgebühr“ für den Erbschein. Bei einem Nachlasswert von 500.000 Euro ergeben sich damit Gerichtsgebühren im Nachlassgericht von knapp 2.000 Euro (je zur Hälfte für das Verfahren und für die eidesstattliche Versicherung), bei einem Nachlasswert von 1.000.000 sind es knapp 3.500 Euro.

 

Wozu brauche ich einen Erbschein?


Der Erbschein ist sowohl gegenüber Banken und Grundbuchämtern als auch anderen Einrichtungen des Rechtsverkehrs vorzulegen. Ohne diese amtliche Urkunde ist der Erbe beispielsweise im Hinblick auf vorzunehmende Handelsregistereintragungen oder Grundbuchberichtigungen oftmals handlungsunfähig.
Zu beachten ist, dass die Beantragung eines Erbscheins beim Nachlassgericht die Annahme der Erbschaft nebst Übernahme gegebenenfalls bestehender Schulden auf Seiten des Antragsberechtigten zur Konsequenz hat. Eine Ausschlagung der Erbschaft ist danach nicht mehr möglich.
Sinn und Zweck eines Erbscheins ist die Legitimation und die Sicherheit im Rechtsverkehr.

 

Da die Beantragung eines Erbscheins mit Gerichtsgebühren verbunden ist, sollte im Einzelfall geklärt werden, ob der Erbe diese amtliche Urkunde zum Nachweis seiner Erbschaft zwingend benötigt. Denn in vielen Fällen genügen über den Tod hinaus („transmortal“) oder von Todes wegen („postmortal“) erteilte Vollmachten z.B. bei Banken. Gegenüber dem Grundbuchamt kann man sich grundsätzlich auch durch ein notarielles Testament samt Eröffnungsniederschrift des Nachlassgerichts legitimieren. Probleme bereiten dabei jedoch immer wieder Fälle, in denen die Erbfolge an Bedingungen geknüpft ist. Denn das Grundbuchamt kann keine Sachverhaltsermittlungen durchführen, ob eine bestimmte Bedingung eingetreten ist. Wenn Zweifel an der Erbfolge bestehen, die das Grundbuchamt nicht selbst ausräumen kann (z.B. durch eidesstattliche Versicherung der Antragsteller bei einer Pflichtteilsstrafklausel in einem Berliner Testament, dass der Pflichtteilsanspruch nach dem Tod des erstversterbenden Ehegatten nicht geltend gemacht wurde), verweisen die Grundbuchämter die Erben dann doch wieder an das Nachlassgericht und fordern die Vorlage eines Erbscheins.

 

Für weitere Fragen rund um den Erbschein können Sie uns gerne kontaktieren. Ihre Kanzlei Pawlik Rechtsanwälte in Unterhaching hilft Ihnen gerne weiter.

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