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26. August 2023

Wertermittlung im Pflichtteilsrecht

Grundsätzlich Stufenklage für Wertermittlung von Pflichtteil

Wird einer der nächsten Angehörigen, der zum Kreis der Pflichtteilsberechtigten zählt (also insbesondere Kinder und Ehegatten) enterbt, steht diesem als Mindestbeteiligung am Nachlass ein Pflichtteilsrecht zu. Der Pflichtteilsanspruch ist in Geld zu zahlen und beträgt immer die Hälfte des eigentlich zustehenden gesetzlichen Erbteils. Damit der Zahlbetrag ermittelt werden kann, gibt das Gesetz den Pflichtteilsberechtigten Auskunfts- und Wertermittlungsansprüche (§ 2314 BGB).

 

Bei allen Gegenständen, bei denen der Wert nicht ohne Weiteres zu erkennen ist, bedarf es einer Wertermittlung, die durch einen Sachverständigen durchgeführt werden muss, sollten sich die Beteiligten nicht einvernehmlich auf einen Wert verständigen können. Klassisches Beispiel hierfür sind Immobilien, deren Wert durch einen Gutachter festgestellt werden muss.

 

Wird die Auskunft über den Bestand des Nachlasses und ein Sachverständigengutachten über den Wert einer Nachlassimmobilie nicht freiwillig vom Erben erteilt, muss der Pflichtteilsberechtigte seine Ansprüche auf dem Rechtsweg verfolgen. Hierzu dient eine Stufenklage: Die erste Stufe richtet sich auf Auskunft über den Nachlassbestand und die zweite Stufe auf Wertermittlung durch ein Sachverständigengutachten. In der dritten Stufe wird auf Zahlung des sich ergebenden Pflichtteilsanspruchs geklagt. Da es diesen speziellen Rechtsbehelf gibt, besteht eigentlich für das sogenannte selbständige Beweisverfahren (dieses ist ebenfalls ein gerichtliches Verfahren) kein Bedarf. Denn der bessere Rechtsbehelf ist die oben genannte Stufenklage, an deren Ende der Kläger ja sogar ein vollstreckbares Urteil über den ihm konkret zustehenden Zahlungsbetrag erhält.

 

Ausnahmsweise selbständiges Beweisverfahren für Wertermittlung Pflichtteil

In einem vom Oberlandesgericht Hamm entschiedenen Fall (OLG Hamm, Beschluss vom 03.01.2023, Az.: 10 W 71/22) war jedoch zu erwarten, dass das zu bewertende Gebäude in der nächsten Zeit abgerissen wird. Eine Bewertung wäre dann mindestens erschwert, wenn nicht sogar gänzlich unmöglich. Da ein selbständiges Beweisverfahren in der Regel erheblich schneller durchgeführt werden kann als die übliche Stufenklage, besteht nach Ansicht des OLG Hamm hierfür auch ein Rechtsschutzbedürfnis.

 

Fazit: Ein Pflichtteilsberechtigter hat regelmäßig das Recht, durch ein selbständiges Beweisverfahren (§ 485 ZPO) die Einholung eines Sachverständigengutachtens zu verlangen, damit der Verkehrswert einer Immobilie festgestellt werden kann.

 

Haben Sie Fragen zu den Rechten eines Pflichtteilsberechtigten im Erbrecht? Unser Anwalt für Erbrecht Herr Matthias Pawlik steht Ihnen gerne für ein Beratungsgespräch in unserer Kanzlei in Unterhaching und München zur Verfügung. Setzen Sie sich einfach telefonisch mit uns in Verbindung: 089/99929720.

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