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28. April 2026

Widerruf der privaten Dienstwagennutzung nach Kündigung: Neues vom Bundesarbeitsgericht

Die private Nutzung eines Dienstwagens ist für viele Arbeitnehmer ein wichtiger Vergütungsbestandteil. Was aber passiert, wenn das Arbeitsverhältnis gekündigt wird und der Arbeitgeber die Privatnutzung widerruft? Mit Urteil vom 12.02.2025 (BAG, 12.02.2025 – 5 AZR 171/24) hat das Bundesarbeitsgericht hierzu wichtige Grundsätze präzisiert – mit ganz praktischen Konsequenzen für Arbeitgeber und Arbeitnehmer.

1. Dienstwagen zur Privatnutzung als Teil der Vergütung

Im entschiedenen Fall erhielt ein leitender Angestellter ein Dienstfahrzeug der Mittelklasse, das er auch privat nutzen durfte. Die private Nutzung wurde mit 1 % des Listenpreises als geldwerter Vorteil versteuert. Arbeitsvertraglich war geregelt, dass der Arbeitgeber bei berechtigter Freistellung nach Kündigung die Privatnutzung des Dienstwagens widerrufen könne; ein Anspruch auf Entschädigung sollte in diesen Fällen nicht bestehen.

Das BAG ordnet die Privatnutzung eines Dienstwagens klar als Teil der Arbeitsvergütung ein. Sie stellt einen Sachbezug i.S.d. § 107 Abs. 2 Satz 1 GewO dar und ist als Arbeitsentgelt geschuldet, solange das Arbeitsverhältnis besteht und Vergütung zu zahlen ist. Ohne Widerrufsvorbehalt müsste der Arbeitgeber die Privatnutzung grundsätzlich bis zum Ablauf der Kündigungsfrist gewähren.

2. Wirksamkeit von Widerrufsklauseln zur Dienstwagennutzung

Das Gericht bestätigt, dass eine AGB-kontrollierte Widerrufsklausel zum Entzug der privaten Dienstwagennutzung grundsätzlich zulässig ist. Die Klausel im entschiedenen Fall hielt sowohl der Transparenzkontrolle (§ 308 Nr. 4 BGB) als auch der Inhaltskontrolle stand:

  • Die Klausel benennt die Widerrufsgründe (u.a. berechtigte Freistellung nach Kündigung) hinreichend klar.

  • Die finanziellen Auswirkungen sind für den Arbeitnehmer anhand des ausgewiesenen geldwerten Vorteils kalkulierbar.

  • Der Entzug der Privatnutzung ist jedenfalls dann ohne Änderungskündigung möglich, wenn weniger als 25 % der Gesamtvergütung betroffen sind.

Entscheidend bleibt aber: Auch eine wirksame Widerrufsklausel unterliegt der Ausübungskontrolle nach § 315 BGB; der Widerruf muss billigem Ermessen entsprechen.

3. Billiges Ermessen und steuerliche Ein-Monats-Betrachtung

Die Besonderheit der Entscheidung liegt in der Verknüpfung mit dem Steuerrecht: Der geldwerte Vorteil für die Dienstwagennutzung wird nach § 6 Abs. 1 Nr. 4 EStG monatsweise, nicht taggenau angesetzt. Gibt der Arbeitnehmer den Wagen innerhalb eines Monats zurück, bleibt die Steuerlast für den gesamten Monat bestehen – auch für Zeiten ohne Nutzungsmöglichkeit.

Im Fall hatte der Arbeitgeber den Dienstwagen mit Wirkung zum 24.05. entzogen; der Arbeitnehmer hatte ihn am 23.05. zurückgegeben. Das BAG sah hierin eine unbillige Ausübung des Widerrufsrechts: Das Interesse des Arbeitnehmers, den bereits versteuerten Vorteil im vollen Monat nutzen zu können, überwiegt das Interesse des Arbeitgebers am sofortigen Entzug. Regelmäßig werde – abgesehen von außerordentlichen Kündigungen – nur ein Widerruf zum Monatsende billigem Ermessen entsprechen.

Konsequenz: Dem Arbeitnehmer stand für die Resttage des Monats eine Nutzungsausfallentschädigung als Schadensersatz nach § 280 Abs. 1, § 283 BGB zu.

Zusammenfassung: Was bedeutet das für Sie?

  • Dienstwagennutzung zur Privatfahrt ist Vergütung. Widerrufsklauseln sind möglich, müssen aber transparent und zumutbar gestaltet sein.

  • Arbeitgeber können die Privatnutzung bei berechtigter Freistellung nach Kündigung grundsätzlich entziehen – aber regelmäßig nur mit Wirkung zum Monatsende, um die steuerliche Ein-Monats-Betrachtung zu berücksichtigen.

  • Erfolgt der Widerruf innerhalb des laufenden Monats, kann ein Anspruch auf Nutzungsausfallentschädigung entstehen.

Sie haben Fragen zum Widerruf der privaten Dienstwagennutzung nach Kündigung? Rechtsanwalt und Fachanwalt für Arbeitsrecht Matthias Pawlik informiert und berät Sie gerne persönlich in unserem Büro in München oder in Unterhaching. Kontaktieren Sie uns telefonisch unter 089/99 92 97 20 oder per E-Mail – wir sind für Sie da!

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