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14. Januar 2026

Wirksame Schenkung von Sparguthaben – Neue Klarstellungen des Landgerichts Koblenz

Immer wieder stellt sich im Erbrecht und in der Vermögensübertragung zu Lebzeiten die Frage, unter welchen Voraussetzungen ein Sparguthaben wirksam verschenkt werden kann. Das Landgericht Koblenz hat hierzu mit seinem Urteil vom 04.06.2024 eine für die Praxis bedeutsame Entscheidung getroffen, die mehr Klarheit zur Schenkung von Sparguthaben schafft (LG Koblenz, Urteil vom 04.06.2024).

Übergabe von Sparbüchern allein genügt nicht

Viele Menschen gehen davon aus, dass die Übergabe eines Sparbuchs an eine andere Person bereits ausreicht, um auch das zugrundeliegende Guthaben zu verschenken. Das Landgericht Koblenz stellt jedoch klar: „Bei einem Sparbuch reiche die Übergabe hingegen zum Vollzug der Schenkung nicht aus.“ Denn das Sparbuch steht vielmehr für eine Forderung gegen die Bank. Das Eigentum an der Urkunde allein überträgt noch nicht das Sparguthaben – hierfür bedarf es zusätzlich einer Abtretungsvereinbarung zwischen Schenker und Beschenktem.

Die Bedeutung einer konkludenten Abtretung

Das Urteil lässt jedoch Raum für Ausnahmen: Eine Abtretung kann auch stillschweigend („konkludent“) vereinbart werden. Wer ein Sparbuch mit dem ausdrücklichen oder auch nur sinngemäßen Willen übergibt, dass der Beschenkte das Guthaben behalten und selbst darüber verfügen kann, schließt eine solche Abtretungsvereinbarung oftmals bereits mit ein. Entscheidend sind die konkreten Umstände des Einzelfalls. So wurde im aktuellen Fall vorgetragen, dass der Erblasser seiner Schwester die Sparbücher übergeben und ihr erklärt hatte, sie könne über das Guthaben frei verfügen. Das Gericht sah den Beweis dafür als erbracht an und bejahte somit die Schenkung samt Eigentumsübertragung.

Fehlende Anzeige und steuerrechtliche Konsequenzen

Bemerkenswert ist zudem: Die Tatsache, dass die Schenkung nicht gegenüber dem Finanzamt angezeigt oder zu Lebzeiten nicht auf den Namen des Beschenkten umgeschrieben wurde, steht der Wirksamkeit der Schenkung nicht entgegen. Steuerrechtliche Pflichten bleiben hiervon jedoch unberührt und müssen vom Beschenkten selbst beachtet werden.

Zusammenfassung

Das Urteil des Landgerichts Koblenz verdeutlicht: Für eine wirksame Schenkung von Sparguthaben reicht die reine Übergabe des Sparbuchs in der Regel nicht aus. Es bedarf zusätzlich einer – zumindest konkludenten – Abtretungsvereinbarung. In Zweifelsfällen kommt es maßgeblich auf die individuellen Umstände und das nachweisbare Schenkungsinteresse an. Wer Sparguthaben verschenken oder erhalten möchte, sollte den Vorgang gut dokumentieren, um spätere Streitigkeiten zu vermeiden.

Sie haben Fragen zum Thema Schenkung? Rechtsanwalt Matthias Pawlik informiert und berät Sie gerne persönlich in unserem Büro in München oder in Unterhaching. Kontaktieren Sie uns telefonisch unter 089/99 92 97 20 oder per E-Mail – wir sind für Sie da!

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