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Gehalt, Geld, Entschädigung, Weihnachtsgeld
12. September 2016

BAG: Bestimmung der Höhe des Bonus durch das Arbeitsgericht – Bundesarbeitsgericht stärkt Rechtsstellung der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer

Dass Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer neben ihrem fixen Gehalts noch zusätzliche variable Leistungen vom Arbeitgeber wie zum Beispiel einen Bonus erhalten, ist mittlerweile weit verbreitet. Gerade Bonusvereinbarungen werden von Arbeitgebern häufig so formuliert, dass dem Arbeitgeber ein möglichst großer Beurteilungsspielraum verbleiben soll. Das bedeutet aber nicht, dass die Zahlung des Bonus in das freie Belieben des Arbeitgebers gestellt wäre. Vielmehr muss die Bestimmung des Bonus durch den Arbeitgeber dem so genannten „billigen Ermessen“ entsprechen.

Die Ausübung des „billigen Ermessens“ ist durch die Arbeitsgerichte überprüfbar

Stellt sich die Entscheidung des Arbeitgebers als unangemessen heraus, kann das Gericht die Höhe des Bonus nach § 315 Abs. 3 S. 2 BGB durch Urteil selbst entscheiden. Schwierig kann das für die Arbeitnehmer deshalb werden, weil sie Anhaltspunkte vortragen müssen, die eine gerichtliche Festsetzung des Bonus ermöglichen. Mit einer neuen Entscheidung hat das Bundesarbeitsgericht in letzter Instanz jetzt Erleichterung für die Arbeitnehmer geschaffen (BAG Urteil vom 03.08.2016, Az: 10 AZR 710/14).

Grundlage für die Ermessensausübung durch das Gericht ist danach der Sachvortrag der beiden Parteien, ohne dass es dafür die ansonsten übliche Darlegungs- und Beweislast im prozessualen Sinn gibt. Es kann deshalb nicht zulasten des Arbeitnehmers gehen, wenn sich der Arbeitgeber zu einzelnen Faktoren, die den Bonus bestimmen sollen, nicht äußert. Nach Ansicht der höchsten deutschen Arbeitsrichter kann vom Arbeitnehmer kein Vortrag zu Umständen verlangt werden, die außerhalb seiner Kenntnis liegen. Dazu gehört z. B. die Höhe einer insgesamt im Rahmen eines Bonusprogramms für alle Arbeitnehmer zur Verfügung gestellte Summe. Das BAG stellte fest, dass von Arbeitnehmern in der Regel nicht verlangt werden kann, hier zunächst eine Auskunftsklage zu erheben. Die Arbeitsgerichte haben vielmehr den Bonus auf Grundlage der im Prozess aktenkundig gewordenen Umstände festzusetzen. Dazu können unter anderem Leistungsbeurteilungen, die Bonushöhe in den Vorjahren sowie wirtschaftliche Kennzahlen des Unternehmens gehören.

 

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