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Gehalt, Geld, Entschädigung, Weihnachtsgeld
8. Oktober 2012

Gerichtliche Überprüfbarkeit und Ersetzung einer durch den Arbeitgeber erfolgten Bonusfestsetzung

In zahlreichen Branchen ist es üblich, dass neben dem festen Gehalt, das monatlich ausbezahlt wird, auch eine zusätzliche variable Vergütung für die Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer vereinbart wird. Zusammenfassend für die vielen unterschiedlichen Bezeichnungen solcher variablen Leistungen wird  nachfolgend der Begriff Bonus verwendet.

Die Voraussetzungen, an die die Gewährung des Bonus im jeweiligen Jahr gebunden ist, werden in der Praxis häufig nur unzureichend bestimmt, z. B. als pauschale Abhängigkeit von der Geschäftsentwicklung bzw. Geschäftsergebnis des Unternehmens oder Geschäftsbereichs oder von der persönlichen Leistung des Mitarbeiters, ohne dass diese aber näher konkretisiert werden. Will der Arbeitgeber in einem Jahr keinen Bonus auszahlen, begnügt er sich dann häufig mit einem pauschalen Hinweis darauf, dass die Geschäftsentwicklung oder die Leistung des Mitarbeiters nicht gut genug gewesen seien.

Überprüfung und Ersetzung durch das Arbeitsgericht

Eine solche pauschale Beurteilung muss ein Arbeitnehmer aber nicht ohne weiteres hinnehmen. Es besteht die Möglichkeit, die Bonusfestlegung durch das Arbeitsgericht überprüfen zu lassen. Denn der Arbeitgeber ist keineswegs frei darin, ob er die Voraussetzungen für einen vereinbarten Bonus als erfüllt ansieht. Nach der Rechtsprechung (siehe z. B. Urteil des Landesarbeitsgerichts Düsseldorf vom 18.08.2011, Az: 5 Sa 490/11) muss die Festlegung des konkreten Betrages des auszuzahlenden Bonus anhand der für die Bonuszahlung bestimmten Kriterien jedenfalls dem so genannten „billigen Ermessen“ gemäß § 315 Abs. 1 BGB entsprechen. Eine Verweigerung des in Aussicht gestellten Bonus insgesamt durch den Arbeitgeber ohne sachliche Gründe ist jedenfalls ein Verstoß gegen diese Billigkeitserwägungen (siehe Urteil des Arbeitsgerichts Düsseldorf vom 19.01.2012, Az: 6 Ca 1450/11).

In einem solchen Fall trifft das Arbeitsgericht die Bestimmung der Bonushöhe durch Urteil gemäß § 315 Abs. 3 S. 2, 1. HS BGB.

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