Gemäß § 4 BUrlG erwerben Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer nach einem halben Jahr in ihrem Arbeitsverhältnis erstmals einen Vollurlaubsanspruch. Für den Fall, dass das Arbeitsverhältnis erst in der zweiten Jahreshälfte eingegangen wird, entschied das Bundesarbeitsgericht (BAG) mit Urteil vom 17.11.2015 (Az: 9 AZR 179/15), dass dem Arbeitnehmer nur ein Teilurlaubsanspruch zusteht.
In der zugrundeliegenden Entscheidung hatte der Arbeitnehmer am 1. Juli sein Arbeitsverhältnis begonnen und war am 2. Januar des folgenden Jahres ausgeschieden. Er war der Ansicht, dass er für das abgelaufene Jahr einen vollen Urlaubsanspruch haben müsste und nicht lediglich 6 Zwölftel (1 Zwölftel für jeden Monat).
Seine Klage auf die weitere Urlaubsabgeltung hatte vor dem BAG letztinstanzlich keinen Erfolg. In den Entscheidungsgründen verwies das Gericht dabei auf den ausdrücklichen Wortlaut in § 4 BUrlG, wonach der volle Urlaubsanspruch „nach“ und nicht „mit“ sechsmonatigem Bestehen des Arbeitsverhältnisses erworben wird.
An diese Wartezeit knüpft § 5 Abs. 1 Buchst. a BUrlG an, wonach für die Monate der Wartezeit nur ein zeitanteiliger Urlaubsanspruch entsteht.
Die Entscheidung des BAG entspricht der gesetzgeberischen Wertung. Denn aus § 1 BUrlG i.V.m. § 3 Abs. 1 BUrlG ergibt sich, dass ein Arbeitnehmer bei einem Wechsel des Arbeitgebers zur Mitte des Jahres nicht sowohl von dem Alt- als auch dem Neuarbeitgeber jeweils einen vollen Jahresurlaubsanspruch verlangen kann. Vielmehr entsteht der volle Urlaubsanspruch nur einmal.
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