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Flughafen mit Reisegepäck
15. Mai 2014

Bundesarbeitsgericht: Auch bei unbezahltem Sonderurlaub keine Kürzung des gesetzlichen Mindesturlaubs

Die Urlaubsansprüche von Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern sind häufig Gegenstand gerichtlicher Auseinandersetzungen. Es besteht ein gesetzlicher Mindesturlaubsanspruch von vier Wochen pro Kalenderjahr nach dem Bundesurlaubsgesetz. Dieser Anspruch ist auch EU-rechtlich garantiert. Sobald die im Bundesurlaubsgesetz geregelten Voraussetzungen (rechtlicher Bestand des Arbeitsverhältnisses und einmalige Erfüllung der Wartezeit von sechs Monaten) erfüllt sind, ist der Urlaubsanspruch von keinen weiteren Voraussetzungen mehr abhängig. Insbesondere hängt der Urlaubsanspruch nicht davon ab, ob der Arbeitnehmer überhaupt arbeitet. Wer also z. B. ein gesamtes Kalenderjahr lang arbeitsunfähig erkrankt ist, erwirbt dennoch den vollen Urlaubsanspruch für dieses Kalenderjahr. Vom gesetzlichen Mindesturlaubsanspruch kann zulasten des Arbeitnehmers nicht abgewichen werden. Anderslautende Vereinbarungen z. B. in Arbeitsverträgen sind daher unwirksam.

Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetz

Das Gesetz sieht nur in besonderen Ausnahmefällen die Möglichkeit vor, den gesetzlichen Mindesturlaubsanspruch zu kürzen. Die wichtigste Vorschrift ist hier § 17 des Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetzes (BEEG), der es dem Arbeitgeber ermöglicht, für jeden vollen Kalendermonat der Elternzeit den Urlaub um ein Zwölftel zu kürzen. Im Umkehrschluss bedeutet dies, dass eine Kürzung des Urlaubsanspruchs nicht möglich ist, wenn das Gesetz dies nicht vorsieht.

Das Bundesarbeitsgericht (BAG) hatte mit Urteil vom 06. Mai 2014 (Az.: 9 AZR 678/12) einen Fall zu entscheiden, wo Arbeitnehmerin und Arbeitgeber einen unbezahlten Sonderurlaub vom Beginn des Kalenderjahres bis zum Ausscheiden aus dem Arbeitsverhältnis im Herbst desselben Jahres vereinbart hatten. Nach dem Ausscheiden aus dem Arbeitsverhältnis verlangte die Arbeitnehmerin Urlaubsabgeltung für dieses Jahr bis zu ihrem Ausscheiden. Wie das höchste deutsche Arbeitsgericht zugunsten der Arbeitnehmerin entschied, stand der vereinbarte Sonderurlaub der Entstehung des gesetzlichen Urlaubsanspruchs in diesem Kalenderjahr nicht entgegen. Auch berechtigte der Sonderurlaub den Arbeitgeber nicht zur Kürzung des gesetzlich garantierten Mindesturlaubs.

 

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