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Schwangere Frau mit Teddybär
23. Oktober 2013

BAG: Keine Diskriminierung bei Kündigung einer Schwangeren ohne Kenntnis von der Schwangerschaft und „Festhalten“ an der Kündigung

Erhält eine Arbeitnehmerin vom Arbeitgeber eine Kündigung zu einem Zeitpunkt, zu dem sie bereits schwanger ist, aber der Arbeitgeber nichts hiervon weiß, ist die Kündigung unwirksam, wenn die Arbeitnehmerin den Arbeitgeber entsprechend § 9 des Mutterschutzgesetzes (MuSchG) informiert.

Das Bundesarbeitsgericht (BAG) hatte nun mit Urteil vom 17.10.2013 (Az: 8 AZR 742/12) einen Fall zu entscheiden, in dem eine Arbeitnehmerin nach Kündigung durch den Arbeitgeber ihre Schwangerschaft mitgeteilt hatte. Der Arbeitgeber hatte trotzdem noch für einige Wochen an der Kündigung festgehalten und sie nicht – wie von der Arbeitnehmerin gefordert – zurück genommen. Da die Arbeitnehmerin daraufhin eine außergerichtliche Einigung ablehnte, wurde die Unwirksamkeit der Kündigung nach einem Anerkenntnis des Arbeitgebers vom Arbeitsgericht festgestellt. In der Folgezeit verlangte die Arbeitnehmerin wegen dieses Sachverhalts eine Entschädigung vom Arbeitgeber wegen Diskriminierung aufgrund des Geschlechts. Mit ihrer Klage blieb sie in allen drei Instanzen erfolglos.

Das BAG wies darauf hin, dass eine Diskriminierung aufgrund des Geschlechts durch die Kündigung bereits deshalb nicht gegeben sein konnte, weil der Arbeitgeber bei der Vornahme der Kündigung von der Schwangerschaft nichts wusste. Da die einseitige Rücknahme der Kündigung rechtstechnisch nicht möglich ist und die Arbeitnehmerin zu einer außergerichtlichen Einigung nicht mehr bereit war, lag auch im „Festhalten“ an der Kündigung durch den Arbeitgeber bis zu seinem Anerkenntnis im Kündigungsschutzprozess keine Benachteiligung der Arbeitnehmerin.

 

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