Wenn Arbeitnehmerinnen oder Arbeitnehmer während ihrer Elternzeit überhaupt nicht arbeiten (also nicht in Teilzeit!), wird in der Praxis die Frage nach dem Urlaub für diese Zeit oft gar nicht gestellt. Schließlich ruhen während der Elternzeit ja die Hauptleistungspflichten des Arbeitsverhältnisses, sprich die Pflicht zur Arbeitsleistung und die Pflicht zur Lohnzahlung.
Der Urlaubsanspruch entsteht jedenfalls in Höhe des gesetzlichen Mindesturlaubs von vier Wochen pro Kalenderjahr unabhängig davon, ob tatsächlich gearbeitet wird. Es kommt auf das rechtliche Bestehen des Arbeitsverhältnisses an. Deshalb entsteht der Urlaubsanspruch z. B. auch für Zeiten langjähriger Erkrankungen und verfällt erst einige Zeit später wieder. Auch während der Elternzeit entsteht für die Arbeitnehmerin bzw. den Arbeitnehmer der Urlaubsanspruch. Um das Ergebnis zu vermeiden, dass die Arbeitnehmerin oder der Arbeitnehmer nach der Rückkehr aus der Elternzeit erst einmal einen langen Urlaub antritt, hat der Gesetzgeber in § 17 Abs. 1 Satz 1 des Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetzes (BEEG) für den Arbeitgeber die Möglichkeit geschaffen, den Erholungsurlaub für jeden vollen Monat der Elternzeit um ein Zwölftel zu kürzen. Nach Satz 2 dieser Vorschrift gilt das aber nicht, wenn die Arbeitnehmerin oder der Arbeitnehmer während der Elternzeit Teilzeitarbeit leistet.
Eine Arbeitnehmerin war während der Elternzeit aus dem Arbeitsverhältnis ausgeschieden. Ein paar Tage später verlangte sie vom Arbeitgeber die Abgeltung ihrer aufgelaufenen Urlaubsansprüche. Einige Monate später erklärte der Arbeitgeber die Kürzung des Erholungsurlaubs wegen der Elternzeit entsprechend der Vorschrift des § 17 Abs. 1 Satz 1 BEEG. Das Bundesarbeitsgericht bestätigte mit Urteil vom 19. Mai 2015 (Az.: 9 AZR 725/13) die Entscheidung des Landesarbeitsgerichts, wonach die Kürzungsbefugnis des Arbeitgebers nur im bestehenden Arbeitsverhältnis ausgeübt werden kann. Denn mit der Beendigung des Arbeitsverhältnisses wandelt sich der offene Resturlaubsanspruch um in einen Anspruch auf Urlaubsabgeltung gemäß § 7 Abs. 4 Bundesurlaubsgesetz (BUrlG). Dabei handelt es sich nach der neueren Rechtsprechung des BAG um einen reinen Geldanspruch, der sich nicht mehr von anderen Zahlungsansprüchen der Arbeitnehmerin oder des Arbeitnehmers unterscheidet. Für diesen Zahlungsanspruch gibt es keine Kürzungsbefugnis des Arbeitgebers, so dass er in diesem Fall der klagenden Arbeitnehmerin noch Urlaubsabgeltung auszahlen musste.
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