Urlaubstage nach Tod: Nach europäischem Recht (Richtlinie 2003/88/EG) hat jede Arbeitnehmerin und jeder Arbeitnehmer Anspruch auf bezahlten Mindesturlaub von vier Wochen pro Jahr. Dieser Urlaub muss grundsätzlich in Natur genommen werden. Lediglich für den Fall, dass aufgrund der Beendigung des Arbeitsverhältnisses der Urlaub nicht mehr tatsächlich genommen werden kann, ist er finanziell abzugelten (§ 7 Abs. 4 Bundesurlaubsgesetz). Nach der neueren Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs (EuGH) sind der Urlaubsanspruch an sich und der Anspruch auf Urlaubsentgelt, also die Bezahlung während des Urlaubs, zwei Aspekte desselben Anspruchs.
Dem folgend hatte das Bundesarbeitsgericht als oberstes deutsches Arbeitsgericht bereits vor einigen Jahren entschieden, dass der Anspruch auf Urlaubsabgeltung vererblich ist, wenn der Arbeitnehmer nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses stirbt, ohne dass er den Urlaub in Natur nehmen konnte. Endete allerdings das Arbeitsverhältnis unmittelbar durch den Tod des Arbeitnehmers, sollte damit auch der Urlaubsanspruch erlöschen. Diese Rechtsprechung ist nach der Entscheidung des Europäischen Gerichtshofs (EuGH) vom 12.06.2014 (Az: C-118/13) nicht mehr aufrecht zu halten. Denn nach Ansicht des EuGH stellt ein finanzieller Ausgleich auch im Fall der Beendigung des Arbeitsverhältnisses durch den Tod des Arbeitnehmers gerade die praktische Wirksamkeit des europarechtlich garantierten Urlaubsanspruchs sicher. Der unwägbare Tod des Arbeitnehmers dürfe nicht rückwirkend zum Verlust des Anspruchs auf bezahlten Jahresurlaub führen, so die EU-Richter.
Als Konsequenz hieraus können zukünftig die Erben eines verstorbenen Arbeitnehmers die Abgeltung der beim Tod des Arbeitnehmers noch offenen Urlaubstage verlangen. Dies ist gerade in den Fällen von Bedeutung, in denen Arbeitnehmer nach längerer Krankheit sterben und dadurch das Arbeitsverhältnis endet. Denn auch während der Krankheit entstehen Urlaubsansprüche. Der Anspruch auf gesetzlichen Mindesturlaub hängt nicht davon ab, ob tatsächlich gearbeitet wurde. Da der Urlaubsanspruch während der Krankheit aber nicht vom Arbeitgeber erfüllt werden kann, bleiben in solchen Fällen Urlaubstage übrig, die nun finanziell abgegolten werden müssen.
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