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Flughafen mit Reisegepäck
4. Mai 2012

Urlaubsabgeltung im Todesfall: Bundesarbeitsgericht zur Vererblichkeit des Anspruchs auf Urlaubsabgeltung

Urlaubsabgeltung im Todesfall: Erkrankt ein Arbeitnehmer für längere Zeit und kann deswegen seinen Erholungsurlaub nicht nehmen, so bleibt ihm dieser Anspruch nach der neuen Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs (EuGH) für mindestens 15 Monate nach dem Ende des Jahres, in dem der Urlaubsanspruch entstanden ist, erhalten (Urteil des EuGH vom 22.11.2011, C-214/10, Rechtssache „KHS AG/Winfried Schulte“).

Kann der Urlaub wegen Beendigung des Arbeitsverhältnisses nicht mehr genommen werden, so ist er abzugelten, § 7 Abs. 4 BUrlG. Das Bundesarbeitsgericht (BAG) hatte nun darüber zu entscheiden, was mit dem Anspruch auf Urlaubsgewährung bzw. Urlaubsabgeltung passiert, wenn der lange Zeit erkrankte Arbeitnehmer stirbt und das Arbeitsverhältnis durch seinen Tod beendet wird.

Das BAG hat mit Urteil vom 20.09.2011 (Az: 9 AZR 416/10) entschieden, dass der Urlaubsanspruch als solches durch den Tod des Arbeitnehmers erlischt. Daher kann er sich nicht mehr in einen Urlaubsabgeltungsanspruch umwandeln, der nach § 1922 Abs. 1 BGB auf die Erben übergehen würde. Die Erben erhalten in einem solchen Fall also keine Urlaubsabgeltung.

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