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Arbeiter mit verstauchtem Knöchel
12. Mai 2012

Krankgeschrieben zur Arbeit: Versicherungsschutz?

Es kommt immer wieder vor, dass ein Arbeitnehmer trotz vorliegender Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung seine Arbeit noch während des Zeitraums, für den er eigentlich krankgeschrieben ist, wieder aufnehmen möchte (z. B. zur Teilnahme an einer wichtigen Messe oder wegen eines personellen Engpasses beim Arbeitgeber). Was gilt hier für den Versicherungsschutz?

Zunächst ist festzuhalten, dass die Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung lediglich eine Prognose des Arztes darüber darstellt, bis wann der Arbeitnehmer voraussichtlich arbeitsunfähig sein wird. Ist der Arbeitnehmer tatsächlich jedoch bereits früher wieder arbeitsfähig und möchte seine Arbeitsleistung wieder aufnehmen, kann er das auch tun. Er kann lediglich aufgrund der Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung nicht von seinem Arbeitgeber dazu gezwungen werden, vor Ablauf des Zeitraumes der Krankschreibung wieder zu arbeiten. Erbringt der Arbeitnehmer wieder seine Arbeitsleistung, steht das gegen diese Indizwirkung der Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung.

Nimmt der Arbeitnehmer während des Krankschreibungszeitraums seine Arbeit wieder auf, besteht grundsätzlich auch wieder der Versicherungsschutz in der gesetzlichen Unfallversicherung sowie in der gesetzlichen Krankenversicherung.

Fürsorgepflicht des Arbeitgebers

Nicht zu vergessen ist in diesem Zusammenhang jedoch die Fürsorgepflicht des Arbeitgebers. Zum einen bedingt die Fürsorgepflicht des Arbeitgebers für den betreffenden Arbeitnehmer, der trotz vorliegender Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung wieder zur Arbeit kommen will, dass der Arbeitgeber sorgfältig prüft, ob der Arbeitnehmer tatsächlich wieder in der Lage ist, die Tätigkeit aufzunehmen (besondere Gefahr droht z. B. bei der Bedienung von Maschinen und Fahrzeugen) oder ob zu befürchten ist, dass sich hierdurch sein Gesundheitszustand wieder verschlechtern oder zumindest die Genesung verzögern wird. Zum anderen ist aber auch der Fürsorgepflicht des Arbeitgebers für alle übrigen Arbeitnehmer Rechnung zu tragen. Besteht die Gefahr, dass der erkrankte Mitarbeiter andere Arbeitnehmer mit seiner Krankheit (z. B. Grippe) anstecken könnte, ist ein Einsatz während des Krankschreibungszeitraums nicht ratsam.

Ganz allgemein gilt: Ein Tag Arbeit während der Krankschreibung unterbricht die bestehende Arbeitsunfähigkeit. Diese Unterbrechung kann Auswirkungen auf die Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall haben. Für den gearbeiteten Tag selbst ist ganz normal Arbeitsentgelt zu entrichten und nicht die Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall zu leisten.

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