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Recht, Pawlik Rechtsawälte
15. September 2017

Keine Pflicht eines erkrankten Arbeitnehmers zur Teilnahme an Personalgespräch

Keine Pflicht zum Personalgespräch im Krankheitsfall: Fordert der Arbeitgeber die Teilnahme an einem Gespräch zur Erörterung künftiger Beschäftigungsoptionen, hat der Arbeitnehmer der Weisung gemäß § 106 S. 1 GewO grundsätzlich Folge zu leisten. Für die Zeit einer Arbeitsunfähigkeit ist hiervon allerdings eine Ausnahme zu machen.

Dies entschied das Bundesarbeitsgericht (BAG) in seinem Urteil vom 02.11.2016 (Az: 10 AZR 596/15). In dem zugrunde liegenden Fall hatte eine Arbeitgeberin wiederholt ein derartiges Personalgespräch gewünscht. Unter Bezugnahme auf seine ärztlich attestierte Krankschreibung lehnte der Arbeitnehmer die Teilnahme ab. Als er der Aufforderung, deswegen ein spezifisches ärztliches Attest vorzulegen, nicht nachkam, wurde ihm eine Abmahnung erteilt. Hiergegen klagte er mit Erfolg.

Das Bundesarbeitsgericht (BAG) stellte klar, dass ein erkrankter Arbeitnehmer keiner Arbeitspflicht nachkommen muss und deshalb auch nicht zum Personalgespräch im Betrieb erscheinen muss. Nur ausnahmsweise kann der Arbeitgeber in dieser Situation ein Gespräch im Betrieb verlangen, nämlich wenn er ein berechtigtes Interesse daran hat, der Arbeitnehmer dazu gesundheitlich in der Lage ist und wenn zwingende Gründe vorliegen, warum für das Gespräch ein Erscheinen des Arbeitnehmers im Betrieb erforderlich ist und nicht etwa ein Telefonat ausreicht. Diese Gründe muss der Arbeitgeber darlegen und im Bestreitensfall beweisen können.

 

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