Will ein Vermieter die Miete bis zur ortsüblichen Vergleichsmiete erhöhen, muss sein Mieterhöhungsverlangen nicht nur inhaltlich richtig sein, sondern auch bestimmten formellen Anforderungen genügen, damit es wirksam ist. Zu den formellen Anforderungen gehört u. a., dass das Mieterhöhungsverlangen überhaupt eine Begründung enthält, auf die der Vermieter seine Mieterhöhung stützt (§ 558 a Absatz 1 und Absatz 2 BGB).
Im vorliegenden Fall forderte der Vermieter seinen Mieter im Jahre 2009 auf, einer Mieterhöhung zuzustimmen und begründete dies mit einem Mietspiegel aus dem Jahre 2007. Kurz vor dem Mieterhöhungsverlangen des Vermieters war jedoch bereits der neue Mietspiegel 2009 veröffentlicht worden. Der Mieter lehnte die Mieterhöhung ab. Als Begründung führte er unter anderem an, dass das Mieterhöhungsverlangen bereits formell unwirksam gewesen sei, weil es wegen der Bezugnahme auf den alten Mietspiegel an einer Begründung gemäß § 558 a Absatz 1 und Absatz 2 BGB fehlte.
Der Vermieter hatte in seinem Schreiben an den Mieter das Mietobjekt in ein bestimmtes Mietspiegelfeld eingeordnet und daraus die verlangte Mieterhöhung errechnet. Auch wenn er sich dabei auf einen alten Mietspiegel bezog, hat er zumindest eine ausführliche Begründung geliefert und damit dem Begründungserfordernis gemäß § 558 a Absatz 1 und Absatz 2 BGB Genüge getan.
Inwieweit das Mieterhöhungsverlangen des Vermieters dann auch inhaltlich richtig war, wäre nach dem aktuellen (neuen) Mietspiegel zu beurteilen gewesen. Dies wurde vom BGH aber nicht mehr entschieden. Da einige Punkte im Sachverhalt ungeklärt waren, hat der BGH den Rechtsstreit zur weiteren Klärung an das Berufungsgericht zurückverwiesen.
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