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Mietvertrag und Schlüssel
8. November 2011

Wie konkret muss eine Eigenbedarfskündigung sein?

Eigenbedarfskündigung: BGH, Urteil vom 06.07.2011 – VIII ZR 317/10

Damit eine Eigenbedarfskündigung wirksam ist, ist neben verschiedenen anderen Voraussetzungen erforderlich, dass die Gründe für den Eigenbedarf in der Kündigungserklärung genannt werden (§ 573 Absatz 3 BGB).

Für den kündigenden Vermieter stellt sich dabei die Frage, wie ausführlich die Begründung des Eigenbedarfs in der Kündigungserklärung ausfallen muss. Der BGH hat mit seinem Urteil vom 06.07.2011 seine bisherige Rechtsprechung fortgesetzt und noch einmal klargestellt, dass keine „überzogenen Anforderungen“ an die Begründung des Eigenbedarfs gestellt werden dürfen. Demnach ist es ausreichend, „wenn das Kündigungsschreiben den Kündigungsgrund so bezeichnet, dass er identifiziert und von anderen Gründen unterschieden werden kann. Bei einer Kündigung wegen Eigenbedarfs ist daher grundsätzlich die Angabe der Person, für die die Wohnung benötigt wird, und die Darlegung des Interesses, das diese Person an der Erlangung der Wohnung hat, ausreichend.“

Die Begründung

Im vorliegenden Fall kündigten die Vermieter das Mietverhältnis mit der Begründung, dass ihre Tochter bei ihrer Rückkehr von einem einjährigen Studienaufenthalt im Ausland die Wohnung brauche. Die Tochter wolle ihr Studium am Ort der gekündigten Wohnung fortsetzen. In die elterliche Wohnung könne die Tochter nicht zurückkehren, da ihr früheres Kinderzimmer inzwischen von ihrer Schwester genutzt werde. Diese Begründung hielt der BGH für ausreichend.

Zudem verneinte der BGH, „dass Umstände, die dem Mieter bereits zuvor mitgeteilt wurden oder ihm sonst bekannt sind, nochmals ausdrücklich im Kündigungsschreiben wiedergegeben werden müssen.“

 

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