Warning: Undefined array key "pr-cookie" in /homepages/31/d4297940881/htdocs/pawlik/wp-content/themes/pawlik/inc_cookielayer.php on line 4
Blog
Flughafen mit Reisegepäck
3. Juli 2013

EuGH: Bei Wechsel von Vollzeit zu Teilzeit bleiben Resturlaubsansprüche erhalten

Vollzeit zu Teilzeit: Wechselt eine Arbeitnehmerin oder ein Arbeitnehmer von einer Vollzeitbeschäftigung in eine Teilzeitbeschäftigung und ist dabei noch Resturlaub aus der Vollzeitbeschäftigung offen, war bisher nicht klar, wie die Umrechnung des Resturlaubs erfolgen soll. Eine gesetzliche Regelung für diesen Fall gibt es nicht.

Der gesetzliche Mindestanspruch auf Erholungsurlaub, der auch europarechtlich verbürgt ist, beträgt vier Wochen pro Jahr. Da das Bundesurlaubsgesetz (BUrlG) von einer Arbeitswoche mit 6 Werktagen ausgeht, ergeben sich somit die 24 Tage, die in § 3 Abs. 1 BUrlG genannt sind. Arbeitet ein Arbeitnehmer lediglich in einer 5-Tage Woche, ergeben sich für vier Wochen also nur 20 Urlaubstage pro Jahr.

Sind beim Wechsel beispielsweise von einer 5-Tage Woche in eine 3-Tage Woche noch Urlaubstage offen, kann der Arbeitgeber auf die Idee kommen, die offenen Tage durch Teilen mit 5 (wegen der 5-Tage Woche) in Urlaubswochen umzurechnen und diese dann mit 3 (da jetzt nur noch 3-Tage Woche) zu multiplizieren. Auf diese Weise würden dem betroffenen Arbeitnehmer bereits verdiente Urlaubstage verloren gehen. Der Europäische Gerichtshof (EuGH) hat nun entschieden, dass diese Vorgehensweise gegen Europarecht verstößt (EuGH, Beschluss vom 13.06.2013, Rechtssache C-415/12 Brandes ./. Land Niedersachsen). Ein bereits erworbener Urlaubsanspruch darf dem Arbeitnehmer also nicht dadurch verloren gehen, dass er von einer Vollzeit- in eine Teilzeitbeschäftigung wechselt.

Zu beachten ist, dass diese Rechtsprechung sich nur auf den gesetzlich und europarechtlich mit 4 Wochen festgelegten Mindesturlaub bezieht. Für tarifvertraglich oder arbeitsvertraglich geregelten Mehrurlaub kann etwas anderes vereinbart werden. Gibt es dazu keine besondere Regelung, gelten die Grundsätze für den gesetzlichen Mindesturlaub aber auch für den zusätzlich vereinbarten Mehrurlaub.

 

Das könnte Sie auch interessieren:

ZURÜCK Share: Auf Facebook teilen Auf Twitter teilen Auf Google+ teilen