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Kündigung, fristlose Kündigung
21. Januar 2013

Arbeitsgericht Cottbus: Verhaltensbedingte Kündigung wegen Weigerung Dienstkleidung zu tragen

In seinem viel beachteten Urteil vom 20.03.2012 (Az: 6 Ca 1554/11) hat das Arbeitsgericht Cottbus entschieden, dass eine verhaltensbedingte Kündigung eines Arbeitnehmers grundsätzlich möglich ist, wenn dieser sich trotz einschlägiger Abmahnungen beharrlich weigert, zulässigen Weisungen des Arbeitgebers im Hinblick auf zu tragende Dienstkleidung nachzukommen.

Sofern nicht anders lautende individualrechtliche (z. B. Arbeitsvertrag) oder kollektivrechtliche (z. B. Betriebsvereinbarung) Vereinbarungen bestehen, kann der Arbeitgeber aufgrund seines Direktionsrechts gemäß § 106 GewO die Arbeitspflicht seiner Arbeitnehmer auch hinsichtlich des Tragens von Dienstkleidung näher ausgestalten. Hierbei hat der Arbeitgeber die Grenzen des so genannten billigen Ermessens einzuhalten, was gerichtlich überprüfbar ist.

In der Regel wird davon auszugehen sein, dass das betriebliche Interesse eines Arbeitgebers an einem einheitlichen Erscheinungsbild seiner Mitarbeiter, die mit Kunden in Kontakt kommen, das persönliche Interesse der Mitarbeiter am Tragen der von ihnen selbst gewählten Kleidung überwiegt.

Der Arbeitgeber, der seinen Arbeitnehmern das Tragen von Dienstkleidung vorschreiben möchte, kann aber nicht verlangen, dass sie einen Teil ihres Lohns für die Anschaffung der Dienstkleidung verwenden. Die erstmalige Ausstattung mit der Dienstkleidung muss daher der Arbeitgeber bezahlen. Kosten, die durch den Verschleiß von Dienstkleidung entstehen, sind jedoch ebenso wie die Kosten durch den Verschleiß privater Kleidung grundsätzlich vom Arbeitnehmer zu tragen.

 

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