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Richterhammer und Waage
27. April 2017

BAG: Hausverbot für Arbeitnehmer beim Kunden – kein Annahmeverzug des Arbeitgebers

Wird einer Arbeitnehmerin oder einem Arbeitnehmer von einem Kunden des Arbeitgebers ein Hausverbot erteilt, kann der Arbeitnehmer seine Leistungspflicht dort nicht mehr erfüllen.

Das Bundesarbeitsgericht (BAG) hat in seinem Urteil vom 28.09.2016 (Az.: 5 AZR 224/16) entschieden, dass solche Fallkonstellationen nicht dem Risikobereich des Arbeitgebers zuzurechnen sind. Ein Gläubigerverzug des Arbeitgebers nach §§ 293 ff. BGB scheidet daher aus.

In dem vom BAG entschiedenen Fall war mit dem Arbeitnehmer vertraglich nur der Einsatz bei einem bestimmten Kunden des Arbeitgebers vereinbart. Dort erhielt der Arbeitnehmer nach streitigem Sachvortrag wegen einer Beleidigung gegenüber einem Mitarbeiter des Kunden ein Hausverbot. Entgegen der Vorinstanz war das BAG der Auffassung, dass die Frage, ob ein Hausverbot tatsächlich ausgesprochen wurde, entscheidend sei und noch aufgeklärt werden müsse.

Begründet haben die obersten Arbeitsrichter ihre Entscheidung damit, dass ein Arbeitsausfall wegen eines Hausverbots beim Kunden nicht der Risikosphäre des Arbeitgebers unterfalle und er deshalb nicht nach § 615 S. 3 BGB zur Zahlung des Arbeitslohns verpflichtet sei. Es liege vielmehr ein Unvermögen des Arbeitnehmers zur Bewirkung der geschuldeten Leistung im Sinne von § 297 BGB vor. Ein Gläubigerverzug des Arbeitgebers scheide daher aus.

Soweit der Arbeitnehmer das Hausverbot selbst herbeigeführt hat, riskiert er seinen Lohnanspruch nach § 326 Abs. 1 S. 1 Hs. 1 BGB endgültig zu verlieren. Zu berücksichtigen ist aber auch, dass der Kunde ein Hausverbot nur aus triftigem Grund aussprechen darf. Anderenfalls kann der Kunde gegenüber dem Arbeitnehmer schadensersatzpflichtig sein.

 

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