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Gespräch im Büro mit Dokument
7. November 2014

LAG Schleswig-Holstein: Bei unfreundlichen E-Mails droht dem Arbeitnehmer eine Abmahnung

Abmahnung: Auch im Zeitalter des Internet und der massenhaften Kommunikation per E-Mail gilt, dass sich Arbeitnehmer, die im Namen ihres Arbeitgebers mit Kunden oder Geschäftspartnern kommunizieren, in angemessener höflicher Weise äußern müssen. Der Arbeitgeber muss es nicht hinnehmen, dass ein Mitarbeiter gegenüber Kunden eine unangemessene und „pampige“ Ausdrucksweise an den Tag legt.

Dies musste unlängst ein Arbeitnehmer in Schleswig-Holstein erfahren, der in einer E-Mail an einen Kunden klar zum Ausdruck gebracht hatte, dass der Kunde ihn nervt. In einem solchen Verhalten liegt grundsätzlich eine Verletzung der arbeitsvertraglichen Pflichten durch den Arbeitnehmer. In dem vom Landesarbeitsgericht (LAG) Schleswig-Holstein entschiedenen Fall (Urteil vom 20.05.2014, Az: 2 Sa 17/14) hatte der Arbeitgeber daraufhin eine Abmahnung erteilt, um im Wiederholungsfall eine Kündigung darauf stützen zu können.

Der Arbeitnehmer verlangte in zwei Instanzen erfolglos die Entfernung der Abmahnung aus seiner Personalakte. Der Arbeitnehmer machte dabei insbesondere geltend, dass eine einmalige verbale Entgleisung noch keine Abmahnung rechtfertigen könne. Dem folgten die Richter jedoch nicht: Anders als in einem persönlichen Gespräch oder Telefonat hat man bei schriftlicher Korrespondenz wie einer E-Mail gerade Zeit, um sich eine angemessene Antwort zu überlegen. Eine spontane Reaktion wie im direkten Gespräch ist hier nicht gefordert und kann daher nicht als Entschuldigung dienen.

 

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