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Kündigung, fristlose Kündigung
21. Mai 2013

Arbeitsgericht Hamburg: Probezeitverzicht führt nicht ohne weiteres zur Anwendung des Kündigungsschutzgesetzes

Wird im Arbeitsvertrag für eine neue Stelle keine Probezeit oder sogar ein ausdrücklicher Probezeitverzicht vereinbart, gehen viele Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer davon aus, dass sie damit vom ersten Tag an behandelt werden wie Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter nach Ablauf der in der Regel sechsmonatigen Probezeit. In Betrieben, in denen grundsätzlich das Kündigungsschutzgesetz Anwendung findet, gehen die meisten Betroffenen daher davon aus, dass sie ab dem ersten Tag auch unter den Schutz des Kündigungsschutzgesetzes fallen. Diese Annahme ist jedoch falsch, wenn nicht weitere Umstände hinzutreten. Darauf weist das Arbeitsgericht Hamburg mit seinem Urteil vom 22.08.2012 (27 Ca 45/12) hin.

Gesetzliche Wartefrist für die Anwendung des Kündigungsschutzgesetzes

Hintergrund ist die gesetzliche Wartefrist von sechs Monaten für die Anwendung des Kündigungsschutzgesetzes gemäß § 1 Abs. 1 KSchG, die vielen Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern überhaupt nicht bewusst wird. Sie läuft doch in aller Regel parallel mit der üblichen sechsmonatigen Probezeit. Es gibt ein ganz wichtiger Unterschied zwischen einer Probezeit und dem Eingreifen des Kündigungsschutzgesetzes nach Ablauf der Wartefrist. Die Vereinbarung einer Probezeit führt dazu, dass eine kürzere gesetzliche Frist für die Kündigung (zwei Wochen) gemäß § 622 Abs. 3 BGB greift. Sobald nach sechsmonatiger Wartezeit das Kündigungsschutzgesetz eingreift, hat dies aber Auswirkungen auf den Grund für die Kündigung. Eine Kündigung ist dann rechtsunwirksam, wenn sie sozial ungerechtfertigt ist, § 1 Abs. 1 KSchG.

Wird nun aber vertraglich eine Probezeit nicht vereinbart, geht damit gemäß dem Urteil des Arbeitsgerichts Hamburg nicht zugleich eine stillschweigende Abbedingung der Wartefrist für das Eingreifen des Kündigungsschutzgesetzes einher. Dies ist zwar grundsätzlich möglich, bedarf aber des Vorliegens weiterer Umstände. Da die Probezeit und die kündigungsschutzrechtliche Wartefrist rechtlich zwei verschiedene Dinge sind, genügt ein bloßer Verzicht auf die Probezeit im Arbeitsvertrag nicht automatisch für den Verzicht auf die Wartefrist. Vielmehr muss es Anhaltspunkte aus Sicht eines objektiven Empfängers dafür geben, dass Arbeitgeber und Arbeitnehmer gerade darauf verzichten wollten.

 

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