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Kündigung, fristlose Kündigung
13. Oktober 2014

BAG: Betriebsbedingte Änderungskündigungen zählen beim Schwellenwert für Massenentlassungsanzeige nach § 17 Abs. 1 Kündigungsschutzgesetz mit

Kündigungsschutz: Entlässt ein Arbeitgeber innerhalb von 30 Kalendertagen eine bestimmte Zahl an Mitarbeitern, wobei der Schwellenwert je nach Unternehmensgröße gestaffelt ist, muss er bei der Agentur für Arbeit eine so genannte Massenentlassungsanzeige erstatten. Diese Pflicht ist in § 17 Abs. 1 des Kündigungsschutzgesetzes (KSchG) festgelegt. Verstößt der Arbeitgeber gegen diese Pflicht, sind die ausgesprochenen Kündigungen unwirksam (Praxishinweis: Auch in diesem Fall innerhalb der 3-Wochenfrist des § 4 S. 1 KSchG Kündigungsschutzklage gegen die Kündigung erheben!).

Was gilt nun, wenn der Arbeitgeber mit seinen Kündigungen unter dem Schwellenwert bleibt, gleichzeitig aber auch Änderungskündigungen ausspricht, bei denen die Kündigung ja mit einem gleichzeitigen Angebot auf Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses zu geänderten Bedingungen verbunden ist? Diese Frage hat das Bundesarbeitsgericht (BAG) mit Urteil vom 20.02.2014 entschieden (Az: 2 AZR 346/12).

Das Urteil

Das höchste deutsche Arbeitsgericht stellte fest, dass eine Änderungskündigung immer eine „Entlassung“ im Sinne von § 17 KSchG ist, selbst dann, wenn sich ein Arbeitnehmer mit der Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses zu den geänderten Bedingungen einverstanden erklärt hat. Denn jede Änderungskündigung ist zugleich eben eine „echte“ Kündigung, bei der es lediglich vom Willen des Arbeitnehmers abhängt, ob das Arbeitsverhältnis trotzdem fortgesetzt werden soll, dann aber zu geänderten Bedingungen. Eine Kündigung ist als sogenannte Gestaltungserklärung grundsätzlich bedingungsfeindlich und muss daher nach Ansicht des BAG unabhängig vom Verhalten des Arbeitnehmers im Zeitpunkt ihres Ausspruchs beurteilt werden. Denn danach hat der Arbeitgeber keinen Einfluss mehr darauf, welche Wirkung seine Änderungskündigung zeitigt: Tatsächliche Beendigung des Arbeitsverhältnisses oder Fortsetzung zu geänderten Bedingungen. Das hängt jetzt nur noch vom Willen des Arbeitnehmers ab.

Der Arbeitgeber muss daher die Änderungskündigungen zu den echten Beendigungskündigungen hinzu zählen und bei Überschreiten des Schwellenwertes eine Massenentlassungsanzeige an die Agentur für Arbeit erstatten.

 

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