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Kündigung, fristlose Kündigung
11. Juli 2013

Bundesarbeitsgericht: Kündigung „zum nächstmöglichen Zeitpunkt“ muss nicht zu unbestimmt sein

Kündigung „zum nächstmöglichen Zeitpunkt“: Will ein Arbeitgeber einem Arbeitnehmer kündigen, muss die Kündigungserklärung bestimmt und unmissverständlich schriftlich erklärt werden. Dazu gehört auch, dass der Arbeitnehmer dem Kündigungsschreiben entnehmen kann, wann genau sein Arbeitsverhältnis endet, indem z. B. der Beendigungstermin oder die Kündigungsfrist angegeben werden.

Enthält die Kündigungserklärung als Beendigungstermin zwar nur die Aussage „zum nächstmöglichen Zeitpunkt“, aber daneben noch weitere Informationen, aus denen der Arbeitnehmer ohne Probleme errechnen kann, wann genau sein Arbeitsverhältnis enden soll, ist diese Kündigungserklärung nicht zu unbestimmt und damit wirksam. Dies hat das Bundesarbeitsgericht (BAG) nun mit Urteil vom 20.06.2013 (Az: 6 AZR 805/11) entschieden. In dem entschiedenen Fall hatte ein Insolvenzverwalter unter Hinweis auf die besondere kündigungsrechtliche Situation in der Insolvenz zum „nächstmöglichen Zeitpunkt“ gekündigt. Es gilt eine gesetzliche Höchstfrist von drei Monaten. Nach Ansicht des BAG war es der klagenden Arbeitnehmerin mit den gegebenen Angaben zu den einschlägigen Rechtsgrundlagen unschwer möglich, den korrekten Beendigungstermin zu ermitteln, so dass die gegen die Kündigung gerichtete Klage letztlich ohne Erfolg blieb.

 

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